Propose a change

Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge

1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden: a) Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit machbar, im Voraus veröffentlicht werden; b) dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass ein Antrag eingegangen ist; c) soweit machbar, eine vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung aller Anträge angeben. Diese Zeitspanne muss im Rahmen des praktisch Durchführbaren angemessen sein; d) den Antragsteller, sofern die in Bst. c genannte, vorgegebene Bearbeitungszeit angegeben wurde, über allfällige Verlängerungen dieser Zeitspanne unterrichten; e) dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen; f) soweit machbar, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei prüfen; g) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für vollständig erachten, innert einer angemessenen Frist nach der Antragstellung sicherstellen; dass: i) die Bearbeitung des Antrags gegebenenfalls innert der angegebenen Frist abgeschlossen ist; und ii) der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich schriftlich, informiert wird; h) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig erachten, sicherstellen, dass sie, soweit dies machbar ist: i) den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist; ii) dem Antragsteller auf Anfrage die zusätzlichen Informationen nennen, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag für unvollständig erachtet wird; und iii) dem Antragsteller Gelegenheit geben, Mängel zu beheben; wenn jedoch eine Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit angemessen ist, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innert einer angemessenen Frist hierüber informieren; und i) wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Ablehnungsgründe und die Frist für einen Widerspruch gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. 2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt. 3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden sicherstellen, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den geltenden Bedingungen in Kraft tritt.

Your change, as a redline

Art. 3.35 Bearbeitung der Anträge

1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so stellt sie sicher, dass ihre zuständigen Behörden: a) Anträge das ganze Jahr über bearbeiten. Sofern dies nicht möglich ist, sollten die entsprechenden Informationen, soweit machbar, im Voraus veröffentlicht werden; b) dem Antragsteller auf Anfrage schriftlich bestätigen, dass ein Antrag eingegangen ist; c) soweit machbar, eine vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung aller Anträge angeben. Diese Zeitspanne muss im Rahmen des praktisch Durchführbaren angemessen sein; d) den Antragsteller, sofern die in Bst. c genannte, vorgegebene Bearbeitungszeit angegeben wurde, über allfällige Verlängerungen dieser Zeitspanne unterrichten; e) dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen; f) soweit machbar, unverzüglich die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei prüfen; g) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für vollständig erachten, innert einer angemessenen Frist nach der Antragstellung sicherstellen; dass: i) die Bearbeitung des Antrags gegebenenfalls innert der angegebenen Frist abgeschlossen ist; und ii) der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag, soweit möglich schriftlich, informiert wird; h) wenn sie einen Antrag für die Zwecke der Bearbeitung nach den Gesetzen und Vorschriften der Vertragspartei für unvollständig erachten, sicherstellen, dass sie, soweit dies machbar ist: i) den Antragsteller darüber informieren, dass der Antrag unvollständig ist; ii) dem Antragsteller auf Anfrage die zusätzlichen Informationen nennen, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlich sind, oder anderweitig Hinweise geben, warum der Antrag für unvollständig erachtet wird; und iii) dem Antragsteller Gelegenheit geben, Mängel zu beheben; wenn jedoch eine Ablehnung des Antrags wegen Unvollständigkeit angemessen ist, so stellen die zuständigen Behörden sicher, dass sie den Antragsteller innert einer angemessenen Frist hierüber informieren; und i) wenn ein Antrag entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Antragstellers abgelehnt wird, den Antragsteller über die Ablehnungsgründe und die Frist für einen Widerspruch gegen diese Entscheidung sowie gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren. Ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. 2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden eine Genehmigung erteilen, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt. 3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre zuständigen Behörden sicherstellen, dass eine Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den geltenden Bedingungen in Kraft tritt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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