Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht sie unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Erfordernisse, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Beibehaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
a) die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse, -verfahren und -formalitäten;
b) Kontaktdaten der jeweiligen zuständigen Behörden;
c) Genehmigungsgebühren;
d) anwendbare technische Normen;
e) Verfahren zwecks Widerspruch oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge;
f) Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen;
g) Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch Anhörungen oder Stellungnahmen;
h) vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung eines Antrags; sowie
i) Hinweise betreffend den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen.
2) Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Onlineportal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden dieselben durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
3) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen nachzukommen.
Your change, as a redline
Art. 3.38 Veröffentlichung und verfügbare Informationen
1) Verlangt eine Vertragspartei eine Genehmigung, so veröffentlicht sie unverzüglich die Informationen, die für Personen, die die in Art. 3.30 Abs. 1 Bst. a bis c (Anwendungsbereich) genannten Tätigkeiten, für welche die Genehmigung erforderlich ist, ausüben oder ausüben wollen, erforderlich sind, um die Erfordernisse, Formalitäten, technischen Normen und Verfahren zur Erlangung, Beibehaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung zu erfüllen. Zu diesen Informationen gehören, soweit sie vorhanden sind:
a) die Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse, -verfahren und -formalitäten;
b) Kontaktdaten der jeweiligen zuständigen Behörden;
c) Genehmigungsgebühren;
d) anwendbare technische Normen;
e) Verfahren zwecks Widerspruch oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge;
f) Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen;
g) Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, beispielsweise durch Anhörungen oder Stellungnahmen;
h) vorgegebene oder voraussichtliche Zeitspanne für die Bearbeitung eines Antrags; sowie
i) Hinweise betreffend den Zugang zu öffentlichen Registern und Datenbanken in Bezug auf Dienstleister und Dienstleistungen.
2) Die Vertragsparteien konsolidieren die elektronischen Veröffentlichungen in einem einzigen Onlineportal oder stellen auf andere Weise sicher, dass die zuständigen Behörden dieselben durch alternative elektronische Mittel leicht zugänglich machen.
3) Jede Vertragspartei verpflichtet jede ihrer zuständigen Behörden, jedem Auskunfts- oder Unterstützungsersuchen nachzukommen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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