Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
1) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen veröffentlicht jede Vertragspartei im Voraus:
a) allgemein geltende Gesetze oder Vorschriften, deren Verabschiedung sie beabsichtigt; oder
b) Dokumente mit ausreichenden Angaben zu diesen möglichen neuen Gesetzen oder Vorschriften, damit eine andere Vertragspartei beurteilen kann, ob und inwiefern sich dies erheblich auf ihre Interessen auswirken könnte.
2) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen ist jede Vertragspartei gehalten, Abs. 1 auf Verfahren und Verwaltungsmassnahmen mit allgemeiner Geltung anzuwenden, deren Einführung sie beabsichtigt.
3) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen gibt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessen Gelegenheit, zu diesen nach Abs. 1 oder 2 veröffentlichten, vorgeschlagenen Massnahmen oder Dokumenten Stellung zu nehmen.
4) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei gemäss Abs. 3 eingegangene Stellungnahmen.
5) Bei beziehungsweise vor der Veröffentlichung der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften ist eine Vertragspartei, soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen, gehalten, Zweck und Beweggründe der Gesetze oder Vorschriften zu erläutern.
6) Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen des praktisch Durchführbaren, eine angemessene Frist zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften und dem Datum einzuräumen, ab dem sich Dienstleister an diese Gesetze oder Vorschriften halten müssen.
Your change, as a redline
Art. 3.42 Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Inkrafttreten
1) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen veröffentlicht jede Vertragspartei im Voraus:
a) allgemein geltende Gesetze oder Vorschriften, deren Verabschiedung sie beabsichtigt; oder
b) Dokumente mit ausreichenden Angaben zu diesen möglichen neuen Gesetzen oder Vorschriften, damit eine andere Vertragspartei beurteilen kann, ob und inwiefern sich dies erheblich auf ihre Interessen auswirken könnte.
2) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen ist jede Vertragspartei gehalten, Abs. 1 auf Verfahren und Verwaltungsmassnahmen mit allgemeiner Geltung anzuwenden, deren Einführung sie beabsichtigt.
3) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen gibt jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien angemessen Gelegenheit, zu diesen nach Abs. 1 oder 2 veröffentlichten, vorgeschlagenen Massnahmen oder Dokumenten Stellung zu nehmen.
4) Soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen berücksichtigt jede Vertragspartei gemäss Abs. 3 eingegangene Stellungnahmen.
5) Bei beziehungsweise vor der Veröffentlichung der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften ist eine Vertragspartei, soweit möglich und im Einklang mit ihrer Rechtsordnung für die Verabschiedung von Massnahmen, gehalten, Zweck und Beweggründe der Gesetze oder Vorschriften zu erläutern.
6) Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen des praktisch Durchführbaren, eine angemessene Frist zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts der in Abs. 1 Bst. a genannten Gesetze oder Vorschriften und dem Datum einzuräumen, ab dem sich Dienstleister an diese Gesetze oder Vorschriften halten müssen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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