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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.44 Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt gilt zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) sowie Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. 2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Begriff "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Folgendes: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und c) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden. 3) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt fällt es nicht unter "in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten", wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Abs. 2 Bst. b oder c genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben. 4) Die Definition von "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" in Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Dienstleistungen. 5) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen.

Your change, as a redline

Art. 3.44 Anwendungsbereich

1) Dieser Unterabschnitt gilt zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) sowie Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von Finanzdienstleistungen betreffen. 2) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt bezeichnet der Begriff "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" Folgendes: a) Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik; b) Tätigkeiten im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder einer staatlichen Alterssicherung; und c) sonstige Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der finanziellen Mittel einer Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt werden. 3) Für die Zwecke der Anwendung von Art. 3.1 (Anwendungsbereich) von Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) auf diesen Unterabschnitt fällt es nicht unter "in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführte Tätigkeiten", wenn eine Vertragspartei ihren Finanzdienstleistern gestattet, eine der in Abs. 2 Bst. b oder c genannten Tätigkeiten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Einrichtung oder einem Finanzdienstleister auszuüben. 4) Die Definition von "Tätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden" in Abschnitt 3.1 (Allgemeine Bestimmungen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Dienstleistungen. 5) Art. 3.9 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) findet keine Anwendung auf die in diesem Unterabschnitt behandelten Massnahmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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