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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.45 Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bezeichnet "Finanzdienstleistung" jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): aa) Lebensversicherungen; ab) Nichtlebensversicherungen; ii) Rückversicherung und Retrozession; iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen; iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung; Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden; vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; vii) Finanzleasing; viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschliesslich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks, elektronischen Zahlungen und Bankwechseln; ix) Bürgschaften und Verpflichtungen; x) Geschäfte für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag an Börsen, auf dem Freiverkehrsmarkt oder in sonstiger Form mit Folgendem: aa) Geldmarktinstrumente (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); ab) Devisen; ac) Derivaten einschliesslich Termingeschäften und Optionen; ad) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Produkten wie Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen; ae) begebbaren Wertpapieren; und af) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschliesslich ungeprägten Goldes; xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschliesslich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen; xii) Geldmaklergeschäfte; xiii) Vermögensverwaltung wie Liquiditätssteuerung oder Portfoliomanagement, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen; xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten; xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstige einschlägige Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; und xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche, in Ziff. v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschliesslich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung in Sachen Übernahme sowie Unternehmensumstrukturierung und -strategie; b) bezeichnet "Finanzdienstleister" eine Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; c) bezeichnet "neue Finanzdienstleistungen" eine Finanzdienstleistung, die nicht in der einen Vertragspartei, wohl aber in einer anderen Vertragspartei erbracht wird, und schliesst jede neue Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder den Vertrieb eines Finanzprodukts ein, das in der Vertragspartei nicht vertrieben wird; d) bezeichnet "öffentliche Stelle": i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit hoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist; oder ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solchen Aufgaben nachkommt; und e) bezeichnet "Selbstregulierungsorganisationen" nichtstaatliche Stellen einschliesslich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von einer zentralen oder regionalen Regierung übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.

Your change, as a redline

Art. 3.45 Definitionen

Für die Zwecke dieses Kapitels: a) bezeichnet "Finanzdienstleistung" jede Dienstleistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienstleistungen gehören folgende Tätigkeiten: Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschliesslich Mitversicherung): aa) Lebensversicherungen; ab) Nichtlebensversicherungen; ii) Rückversicherung und Retrozession; iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen; iv) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung; Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden; vi) Ausreichung von Krediten jeder Art einschliesslich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; vii) Finanzleasing; viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschliesslich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks, elektronischen Zahlungen und Bankwechseln; ix) Bürgschaften und Verpflichtungen; x) Geschäfte für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag an Börsen, auf dem Freiverkehrsmarkt oder in sonstiger Form mit Folgendem: aa) Geldmarktinstrumente (einschliesslich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten); ab) Devisen; ac) Derivaten einschliesslich Termingeschäften und Optionen; ad) Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschliesslich Produkten wie Swaps und Kurssicherungsvereinbarungen; ae) begebbaren Wertpapieren; und af) sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschliesslich ungeprägten Goldes; xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschliesslich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen; xii) Geldmaklergeschäfte; xiii) Vermögensverwaltung wie Liquiditätssteuerung oder Portfoliomanagement, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen; xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschliesslich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten; xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstige einschlägige Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; und xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche, in Ziff. v bis xv aufgeführte Tätigkeiten einschliesslich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung in Sachen Übernahme sowie Unternehmensumstrukturierung und -strategie; b) bezeichnet "Finanzdienstleister" eine Person einer Vertragspartei, die Finanzdienstleistungen erbringen möchte oder erbringt, jedoch keine öffentliche Stelle ist; c) bezeichnet "neue Finanzdienstleistungen" eine Finanzdienstleistung, die nicht in der einen Vertragspartei, wohl aber in einer anderen Vertragspartei erbracht wird, und schliesst jede neue Form der Erbringung einer Finanzdienstleistung oder den Vertrieb eines Finanzprodukts ein, das in der Vertragspartei nicht vertrieben wird; d) bezeichnet "öffentliche Stelle": i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit hoheitlichen Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kommerziellen Bedingungen befasst ist; oder ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solchen Aufgaben nachkommt; und e) bezeichnet "Selbstregulierungsorganisationen" nichtstaatliche Stellen einschliesslich Wertpapier- oder Terminbörsen oder -märkte, Clearingstellen oder anderen Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder aufgrund der ihnen von einer zentralen oder regionalen Regierung übertragenen Befugnisse Regulierungs- oder Aufsichtsaufgaben gegenüber Finanzdienstleistern ausüben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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