Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
1) Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die Vertragspartei ihren eigenen, vergleichbaren Finanzdienstleistern in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern dies nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert.
2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden darf, und eine Genehmigung oder deren Erneuerung für die Erbringung der Dienstleistung von der entsprechenden Regulierungsbehörde verlangen. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innert einer angemessenen Frist entschieden und die Genehmigung oder deren Erneuerung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden, darunter auch wenn sich diese aufsichtsrechtlichen Gründe aus internationalen Verpflichtungen der Vertragspartei ergeben.
3) Jede Vertragspartei bemüht sich um Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen, was Entwicklungen im Bereich Finanzdienstleistungen anbelangt - die finanzielle Integrität, das Wohlergehen und den Schutz der Verbraucher, die finanzielle Eingliederung, Finanzdaten, Wettbewerb und finanzielle Stabilität durch Innovationen im Bereich Finanzdienstleistungen eingeschlossen -, durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen.
4) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass keine Bestimmung dieses Artikels einen Finanzdienstleister einer Vertragspartei daran hindert, bei einer anderen Vertragspartei eine Genehmigung für die Erbringung einer nicht im Gebiet irgendeiner Vertragspartei erbrachten Finanzdienstleistung zu beantragen. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei welcher der Antrag eingeht, und zur Klarstellung sei angemerkt, dass derselbe nicht den Abs. 1 bis 2 unterliegt.
Your change, as a redline
Art. 3.46 Neue Finanzdienstleistungen
1) Jede Vertragspartei gestattet einem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht, eine neue Finanzdienstleistung zu erbringen, deren Erbringung die Vertragspartei ihren eigenen, vergleichbaren Finanzdienstleistern in vergleichbaren Situationen gestatten würde, sofern dies nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gesetze erfordert.
2) Eine Vertragspartei kann vorschreiben, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden darf, und eine Genehmigung oder deren Erneuerung für die Erbringung der Dienstleistung von der entsprechenden Regulierungsbehörde verlangen. Ist eine solche Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innert einer angemessenen Frist entschieden und die Genehmigung oder deren Erneuerung darf nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden, darunter auch wenn sich diese aufsichtsrechtlichen Gründe aus internationalen Verpflichtungen der Vertragspartei ergeben.
3) Jede Vertragspartei bemüht sich um Zusammenarbeit und den Austausch von Wissen, was Entwicklungen im Bereich Finanzdienstleistungen anbelangt - die finanzielle Integrität, das Wohlergehen und den Schutz der Verbraucher, die finanzielle Eingliederung, Finanzdaten, Wettbewerb und finanzielle Stabilität durch Innovationen im Bereich Finanzdienstleistungen eingeschlossen -, durch den Austausch bewährter Vorgehensweisen und die Erleichterung der grenzüberschreitenden Entwicklung neuer Finanzdienstleistungen.
4) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass keine Bestimmung dieses Artikels einen Finanzdienstleister einer Vertragspartei daran hindert, bei einer anderen Vertragspartei eine Genehmigung für die Erbringung einer nicht im Gebiet irgendeiner Vertragspartei erbrachten Finanzdienstleistung zu beantragen. Dieser Antrag unterliegt dem Recht der Vertragspartei, bei welcher der Antrag eingeht, und zur Klarstellung sei angemerkt, dass derselbe nicht den Abs. 1 bis 2 unterliegt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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