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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten

1) Keine Vertragspartei schränkt einen Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei bezüglich der Informationsübermittlung oder -verarbeitung, auch mit elektronischen Mitteln, oder der Übertragung von Ausrüstung gemäss diesem Abkommen und geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein, sofern diese Übertragung oder Verarbeitung im Geschäftsverlauf dieses Finanzdienstleisters notwendig ist. 2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) für den grenzüberschreitenden Datenverkehr von Finanzdienstleistern gilt. 3) Ungeachtet Abs. 1 dieses Artikels und Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel), hat jede Vertragspartei das Recht zu verlangen, dass Informationen eines Finanzdienstleisters in der Vertragspartei genutzt, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn dieser den Zugriff auf Daten, die für die Zwecke der Finanzregulierung und -aufsicht erforderlich sind, nicht gewährleisten kann. Bevor dem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei solche Anforderungen betreffend die Nutzung, Speicherung oder Verarbeitung von Finanzinformationen in der Vertragspartei auferlegt werden, bemühen sich die Vertragspartei oder ihre Finanzaufsichtsbehörden, die andere Vertragspartei oder deren Finanzaufsichtsbehörden zu konsultieren und dem Finanzdienstleister, soweit dies machbar ist, angemessen Gelegenheit einzuräumen, jeglichen mangelnden Zugang zu Informationen zu beheben. 4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine Bestimmung in diesem Artikel eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen gemäss Art. 4.12 Abs. 2 (Schutz von personenbezogenen Daten und Privatsphäre) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Your change, as a redline

Art. 3.47 Finanzinformationen und -daten

1) Keine Vertragspartei schränkt einen Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei bezüglich der Informationsübermittlung oder -verarbeitung, auch mit elektronischen Mitteln, oder der Übertragung von Ausrüstung gemäss diesem Abkommen und geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein, sofern diese Übertragung oder Verarbeitung im Geschäftsverlauf dieses Finanzdienstleisters notwendig ist. 2) Die Vertragsparteien bestätigen, dass Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) für den grenzüberschreitenden Datenverkehr von Finanzdienstleistern gilt. 3) Ungeachtet Abs. 1 dieses Artikels und Art. 4.11 Abs. 1 (Grenzüberschreitender Datenverkehr) von Kapitel 4 (Digitaler Handel), hat jede Vertragspartei das Recht zu verlangen, dass Informationen eines Finanzdienstleisters in der Vertragspartei genutzt, gespeichert oder verarbeitet werden, wenn dieser den Zugriff auf Daten, die für die Zwecke der Finanzregulierung und -aufsicht erforderlich sind, nicht gewährleisten kann. Bevor dem Finanzdienstleister einer anderen Vertragspartei solche Anforderungen betreffend die Nutzung, Speicherung oder Verarbeitung von Finanzinformationen in der Vertragspartei auferlegt werden, bemühen sich die Vertragspartei oder ihre Finanzaufsichtsbehörden, die andere Vertragspartei oder deren Finanzaufsichtsbehörden zu konsultieren und dem Finanzdienstleister, soweit dies machbar ist, angemessen Gelegenheit einzuräumen, jeglichen mangelnden Zugang zu Informationen zu beheben. 4) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass keine Bestimmung in diesem Artikel eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen gemäss Art. 4.12 Abs. 2 (Schutz von personenbezogenen Daten und Privatsphäre) von Kapitel 4 (Digitaler Handel) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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