Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
Art. 3.56 Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts: a) bezeichnet "zugehörige Einrichtungen" die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; b) bezeichnet "Endnutzer" einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einschliesslich eines Dienstleisters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen ist; c) bezeichnet "wesentliche Einrichtungen" Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die: i) ausschliesslich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden; und ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können; d) bezeichnet "Zusammenschaltung" die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten genutzt werden, um es den Nutzern eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden; e) bezeichnet "internationaler Mobilfunk-Roamingdienst" einen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, mit dem er üblicherweise auf öffentliche Telekommunikationsdienste in einer Vertragspartei zugreift, für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einer anderen Vertragspartei zu nutzen; f) bezeichnet "Mietleitung" Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen einschliesslich virtueller oder immaterieller Natur, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren; g) bezeichnet "Hauptanbieter" einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann; h) bezeichnet "Netzelement" eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschliesslich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden; i) bezeichnet "diskriminierungsfrei" eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen anderen Dienstleistern und Nutzern ähnlicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste gewährt wird; j) bezeichnet "Nummernübertragbarkeit" die Möglichkeit für Endnutzer, die dies beantragen, bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten; k) bezeichnet "öffentliches Telekommunikationsnetz" jedes Telekommunikationsnetz, das der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten dient; l) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; m) bezeichnet "Standardzusammenschaltungsangebot" ein Zusammenschaltungsangebot eines Hauptanbieters, das öffentlich zugänglich gemacht wird, damit Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bereit sind, dieses Angebot anzunehmen, auf dieser Grundlage die Zusammenschaltung mit dem Hauptanbieter erwirken können; n) bezeichnet "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; o) bezeichnet "Telekommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschliesslich der nicht aktiven Netzelemente, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; p) bezeichnet "Regulierungsbehörde für Telekommunikation" die für die Regulierung der in diesem Unterabschnitt behandelten Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste zuständige(n) Stelle(n); q) bezeichnet "Telekommunikationsdienst" eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend aus der Übertragung und dem Empfang von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht, einschliesslich solcher, die für den Rundfunk verwendet werden, nicht jedoch eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt; r) bezeichnet "Universaldienst" das Mindestangebot an Diensten, das allen Nutzern in einer Vertragspartei zur Verfügung stehen muss; und s) bezeichnet "Nutzer" einen Dienstleistungsnutzer oder einen Dienstleistungsanbieter, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
Art. 3.56 Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts: a) bezeichnet "zugehörige Einrichtungen" die mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; b) bezeichnet "Endnutzer" einen Endverbraucher oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einschliesslich eines Dienstleisters, der kein Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdienstleistungen ist; c) bezeichnet "wesentliche Einrichtungen" Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, die: i) ausschliesslich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden; und ii) die bei der Erbringung einer Dienstleistung wirtschaftlich oder technisch praktisch nicht ersetzt werden können; d) bezeichnet "Zusammenschaltung" die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze, die von demselben oder verschiedenen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten genutzt werden, um es den Nutzern eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben oder eines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, unabhängig davon, ob diese Dienste von den beteiligten Anbietern oder anderen Anbietern, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden; e) bezeichnet "internationaler Mobilfunk-Roamingdienst" einen Mobilfunkdienst, der aufgrund einer Vereinbarung zwischen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste erbracht wird und der es einem Endnutzer ermöglicht, sein Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, mit dem er üblicherweise auf öffentliche Telekommunikationsdienste in einer Vertragspartei zugreift, für Sprach-, Daten- oder Nachrichtendienste in einer anderen Vertragspartei zu nutzen; f) bezeichnet "Mietleitung" Telekommunikationsdienste oder -einrichtungen einschliesslich virtueller oder immaterieller Natur, die Kapazität für die dedizierte Nutzung durch einen Nutzer oder die Verfügbarkeit für einen Nutzer zwischen zwei oder mehr festgelegten Punkten reservieren; g) bezeichnet "Hauptanbieter" einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an dem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste hinsichtlich Preis und Erbringung erheblich beeinflussen kann; h) bezeichnet "Netzelement" eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschliesslich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden; i) bezeichnet "diskriminierungsfrei" eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die in vergleichbaren Situationen anderen Dienstleistern und Nutzern ähnlicher öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste gewährt wird; j) bezeichnet "Nummernübertragbarkeit" die Möglichkeit für Endnutzer, die dies beantragen, bei einem Wechsel zwischen zur selben Kategorie gehörenden Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten; k) bezeichnet "öffentliches Telekommunikationsnetz" jedes Telekommunikationsnetz, das der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten dient; l) bezeichnet "öffentlicher Telekommunikationsdienst" jeden Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird; m) bezeichnet "Standardzusammenschaltungsangebot" ein Zusammenschaltungsangebot eines Hauptanbieters, das öffentlich zugänglich gemacht wird, damit Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, die bereit sind, dieses Angebot anzunehmen, auf dieser Grundlage die Zusammenschaltung mit dem Hauptanbieter erwirken können; n) bezeichnet "Telekommunikation" die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg; o) bezeichnet "Telekommunikationsnetz" Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- oder Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen einschliesslich der nicht aktiven Netzelemente, die die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Systeme ermöglichen; p) bezeichnet "Regulierungsbehörde für Telekommunikation" die für die Regulierung der in diesem Unterabschnitt behandelten Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste zuständige(n) Stelle(n); q) bezeichnet "Telekommunikationsdienst" eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend aus der Übertragung und dem Empfang von Signalen über Telekommunikationsnetze besteht, einschliesslich solcher, die für den Rundfunk verwendet werden, nicht jedoch eine Dienstleistung, die Inhalte, die über Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsdienste übertragen werden, bereitstellt oder eine redaktionelle Kontrolle über diese Inhalte ausübt; r) bezeichnet "Universaldienst" das Mindestangebot an Diensten, das allen Nutzern in einer Vertragspartei zur Verfügung stehen muss; und s) bezeichnet "Nutzer" einen Dienstleistungsnutzer oder einen Dienstleistungsanbieter, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst in Anspruch nimmt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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