Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 3.57 Zugang und Nutzung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen, öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, einschliesslich privater Mietleitungen, und deren Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung findet unter anderem Anwendung auf Abs. 2 bis 6.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei gestattet wird:
a) End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschliessen;
b) private Mietleitungen oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten oder mit Mietleitungen oder Leitungen, die Eigentum eines anderen erfassten Unternehmens oder Dienstleisters sind, zusammenzuschalten; und
c) Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste erforderlich sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen in der Vertragspartei oder grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen, die in der Vertragspartei in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
4) Ungeachtet Abs. 3 darf eine Vertragspartei die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Kommunikation zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewandt, dass dies ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um:
a) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; oder
b) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu schützen.
6) Sofern sie die in Abs. 5 dargelegten Kriterien erfüllen, dürfen die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Folgendes beinhalten:
a) Beschränkungen betreffend die Weiterveräusserung oder gemeinsame Nutzung dieser Dienste;
b) Verpflichtung zur Nutzung bestimmter technischer Schnittstellen, einschliesslich Schnittstellenprotokollen, für die Zusammenschaltung mit diesen Netzen und Diensten;
c) gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Interoperabilität dieser Dienste;
d) Typgenehmigung der Endgeräte oder sonstigen Ausrüstung, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Voraussetzungen für den Netzanschluss dieser Ausrüstung;
e) Beschränkungen für die Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Mietleitungen oder im Eigentum befindlichen Leitungen eines anderen Dienstleisters; oder
f) Mitteilung, Eintragung und Zulassung.
Your change, as a redline
Art. 3.57 Zugang und Nutzung
1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei Zugang zu allen innerhalb ihrer Grenzen oder grenzüberschreitend angebotenen, öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, einschliesslich privater Mietleitungen, und deren Nutzung zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird. Diese Verpflichtung findet unter anderem Anwendung auf Abs. 2 bis 6.
2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfassten Unternehmen oder Dienstleistern einer anderen Vertragspartei gestattet wird:
a) End- oder sonstige Geräte, die an das Netz angeschlossen werden und die zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs notwendig sind, anzukaufen oder anzumieten sowie anzuschliessen;
b) private Mietleitungen oder im Eigentum befindliche Leitungen mit öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten oder mit Mietleitungen oder Leitungen, die Eigentum eines anderen erfassten Unternehmens oder Dienstleisters sind, zusammenzuschalten; und
c) Betriebsprotokolle ihrer Wahl zu verwenden, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsdienste erforderlich sind.
3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass erfasste Unternehmen oder Dienstleister einer anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen in der Vertragspartei oder grenzüberschreitend, auch für ihre unternehmensinterne Kommunikation, sowie für den Zugang zu Informationen, die in der Vertragspartei in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.
4) Ungeachtet Abs. 3 darf eine Vertragspartei die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Geheimhaltung der Kommunikation zu gewährleisten, vorausgesetzt, diese Massnahmen werden nicht so angewandt, dass dies ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.
5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um:
a) die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; oder
b) die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsdienste zu schützen.
6) Sofern sie die in Abs. 5 dargelegten Kriterien erfüllen, dürfen die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Folgendes beinhalten:
a) Beschränkungen betreffend die Weiterveräusserung oder gemeinsame Nutzung dieser Dienste;
b) Verpflichtung zur Nutzung bestimmter technischer Schnittstellen, einschliesslich Schnittstellenprotokollen, für die Zusammenschaltung mit diesen Netzen und Diensten;
c) gegebenenfalls eine Verpflichtung zur Interoperabilität dieser Dienste;
d) Typgenehmigung der Endgeräte oder sonstigen Ausrüstung, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Voraussetzungen für den Netzanschluss dieser Ausrüstung;
e) Beschränkungen für die Zusammenschaltung privater Mietleitungen oder im Eigentum befindlicher Leitungen mit diesen Netzen oder Diensten oder mit Mietleitungen oder im Eigentum befindlichen Leitungen eines anderen Dienstleisters; oder
f) Mitteilung, Eintragung und Zulassung.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.