Propose a change

Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsdiensten ist. Um die Unabhängigkeit und Objektivität der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsgeräte hält beziehungsweise keine operative Rolle oder Führungsverantwortung bei einem solchen Anbieter innehat. Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder eine sonstige zuständige Behörde Entscheidungen erlässt und Verfahren anwendet, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind. 3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen bezüglich der mit den Anbietern von Telekommunikationsdiensten dieser Vertragspartei verbundenen Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Befugnis ist transparent und zeitnah auszuüben. 5) Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen - auch über finanzielle Aspekte - zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihren Aufgaben gemäss diesem Unterabschnitt nachkommen kann. Die angeforderten Informationen sind den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend zu behandeln. 6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der betreffenden Vertragspartei betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Massnahmen erlassen werden. 7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass: a) ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter anderem jährlich über die Lage des Marktes für elektronische Kommunikation, die von ihr getroffenen Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und die Verteilung dieser Ressourcen sowie ihre künftigen Pläne Bericht erstattet; und b) der in Bst. a genannte Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Your change, as a redline

Art. 3.65 Regulierungsbehörde für Telekommunikation

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jedem Anbieter von Telekommunikationsnetzen, Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsdiensten ist. Um die Unabhängigkeit und Objektivität der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsgeräte hält beziehungsweise keine operative Rolle oder Führungsverantwortung bei einem solchen Anbieter innehat. Eine Vertragspartei, die weiterhin Eigentümerin eines Anbieters von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ist oder die Kontrolle über diese behält, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder eine sonstige zuständige Behörde Entscheidungen erlässt und Verfahren anwendet, die in Bezug auf alle Marktteilnehmer unparteiisch sind. 3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unabhängig handelt und bei der Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen bezüglich der mit den Anbietern von Telekommunikationsdiensten dieser Vertragspartei verbundenen Verpflichtungen keine Weisungen von anderen Stellen einholt oder diese entgegennimmt. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die ihr zugewiesenen Aufgaben zur Durchsetzung der in diesem Unterabschnitt festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Befugnis ist transparent und zeitnah auszuüben. 5) Jede Vertragspartei stattet ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation mit der Befugnis aus, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten ihr auf Anfrage umgehend alle Informationen - auch über finanzielle Aspekte - zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihren Aufgaben gemäss diesem Unterabschnitt nachkommen kann. Die angeforderten Informationen sind den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend zu behandeln. 6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationsdiensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation der betreffenden Vertragspartei betroffen ist, das Recht hat, bei einer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und anderen betroffenen Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Beschwerde einzulegen. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Massnahmen erlassen werden. 7) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass: a) ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter anderem jährlich über die Lage des Marktes für elektronische Kommunikation, die von ihr getroffenen Entscheidungen, ihre personellen und finanziellen Ressourcen und die Verteilung dieser Ressourcen sowie ihre künftigen Pläne Bericht erstattet; und b) der in Bst. a genannte Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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