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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste für die Verbesserung des Verbraucherwohls und die Förderung der Ausweitung des Handels zwischen den Vertragsparteien an. 2) Im Hinblick auf die Erleichterung von aufschlagsfreiem, internationalem Mobilfunk-Roaming für Endnutzer jeder Vertragspartei entsprechen die Höchstsätze, die ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei gegenüber einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer anderen Vertragspartei für die Bereitstellung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt erheben darf (IMRS-Tarife), den in Anhang XX angegebenen IMRS-Tarifen. 3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen spricht innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung für den Gemischten Ausschuss betreffend die Einführung der IMRS-Tarife durch eine Änderung von Anhang XX aus, die der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für angemessen hält, vorausgesetzt, diese Tarife: a) sind angemessen und gegenseitig; und b) beruhen auf den Kosten der Anbieter einer Vertragspartei für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt für die Anbieter der anderen Vertragsparteien, welche einen angemessenen Gewinn beinhalten dürfen. 4) Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen a) die entsprechenden internationalen Vorgaben, b) darf sich mit jeglichem Mittel, das er für angebracht hält, mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei beraten und c) seine eigenen Verfahrensregeln für die Festsetzung der IMRS-Tarife verabschieden. 5) Sofern er nicht etwas anderes beschliesst, überprüft der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen die IMRS-Tarife in Anhang XX alle zwei Jahre, um zu ermitteln, ob diese Tarife noch angemessen sind. Die Überprüfung berücksichtigt unter anderem Umsetzung und Auswirkungen der IMRS-Tarife, insbesondere für Verbraucher und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste jeder Vertragspartei, sowie die Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei. Nach einer Überprüfung kann der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten Ausschuss gemäss Abs. 3 und 4 empfehlen, die IMRS-Tarife abzuändern. 6) Jede Vertragspartei überwacht die Endnutzertarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste, die von den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste in der Vertragspartei angeboten werden, und darf die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um das aufschlagsfreie internationale Mobilfunk-Roaming für Endnutzer der Vertragspartei beim Roaming in einer anderen Vertragspartei zu erleichtern. 7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel: a) einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei nicht daran hindert, eine Regelung der angemessenen Nutzung für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf Endnutzer anzuwenden; oder b) eine Vertragspartei nicht daran hindert, Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die dauerhaftes internationales Mobilfunk-Roaming untersagen. 8) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft die Umsetzung und Funktionsweise dieses Artikels innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Your change, as a redline

Art. 3.69 Internationales Mobilfunk-Roaming

1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste für die Verbesserung des Verbraucherwohls und die Förderung der Ausweitung des Handels zwischen den Vertragsparteien an. 2) Im Hinblick auf die Erleichterung von aufschlagsfreiem, internationalem Mobilfunk-Roaming für Endnutzer jeder Vertragspartei entsprechen die Höchstsätze, die ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei gegenüber einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer anderen Vertragspartei für die Bereitstellung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt erheben darf (IMRS-Tarife), den in Anhang XX angegebenen IMRS-Tarifen. 3) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen spricht innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfehlung für den Gemischten Ausschuss betreffend die Einführung der IMRS-Tarife durch eine Änderung von Anhang XX aus, die der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen für angemessen hält, vorausgesetzt, diese Tarife: a) sind angemessen und gegenseitig; und b) beruhen auf den Kosten der Anbieter einer Vertragspartei für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf dem Grosshandelsmarkt für die Anbieter der anderen Vertragsparteien, welche einen angemessenen Gewinn beinhalten dürfen. 4) Bei seiner Empfehlung berücksichtigt der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen a) die entsprechenden internationalen Vorgaben, b) darf sich mit jeglichem Mittel, das er für angebracht hält, mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei beraten und c) seine eigenen Verfahrensregeln für die Festsetzung der IMRS-Tarife verabschieden. 5) Sofern er nicht etwas anderes beschliesst, überprüft der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen die IMRS-Tarife in Anhang XX alle zwei Jahre, um zu ermitteln, ob diese Tarife noch angemessen sind. Die Überprüfung berücksichtigt unter anderem Umsetzung und Auswirkungen der IMRS-Tarife, insbesondere für Verbraucher und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste jeder Vertragspartei, sowie die Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation jeder Vertragspartei. Nach einer Überprüfung kann der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen dem Gemischten Ausschuss gemäss Abs. 3 und 4 empfehlen, die IMRS-Tarife abzuändern. 6) Jede Vertragspartei überwacht die Endnutzertarife für internationale Mobilfunk-Roamingdienste, die von den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste in der Vertragspartei angeboten werden, und darf die Massnahmen ergreifen, die sie für erforderlich hält, um das aufschlagsfreie internationale Mobilfunk-Roaming für Endnutzer der Vertragspartei beim Roaming in einer anderen Vertragspartei zu erleichtern. 7) Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel: a) einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste einer Vertragspartei nicht daran hindert, eine Regelung der angemessenen Nutzung für die Erbringung internationaler Mobilfunk-Roamingdienste auf Endnutzer anzuwenden; oder b) eine Vertragspartei nicht daran hindert, Massnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die dauerhaftes internationales Mobilfunk-Roaming untersagen. 8) Der Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen überprüft die Umsetzung und Funktionsweise dieses Artikels innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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