Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts. 2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) dieses Abschnitts sowie Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken): a) bezeichnet "Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern" die Lagerung, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie die Bereitstellung von Containern für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland; b) bezeichnet "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung" die Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; c) bezeichnet "Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr" die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; d) bezeichnet "Feeder-Dienstleistungen" die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut einschliesslich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen in einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut "unterwegs" ist, d.h. an einen Bestimmungsort ausserhalb dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen ausserhalb dieser Vertragspartei kommt; e) bezeichnet "internationales Frachtgut" Fracht, die zwischen einem Hafen einer Vertragspartei und einem Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei befördert wird; f) bezeichnet "Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr" die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Passagieren oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei einschliesslich des Abschlusses von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten; g) bezeichnet "Schiffsagenturdienste" die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien, Erwerb und Weiterveräusserung erforderlicher, damit verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; sowie ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, falls erforderlich; h) bezeichnet "Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr" Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen; i) bezeichnet "Seefrachtumschlag" Tätigkeiten von Stauereien einschliesslich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung: i) des Ladens/Löschens von Schiffen; ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut; und iii) der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen; j) bezeichnet "Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr" die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; k) bezeichnet "Hafendienste" Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstrassenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Dienstleistern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Passagieren erbracht werden; und l) bezeichnet "Lagerdienstleistungen" die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.
Art. 3.72 Anwendungsbereich und Definitionen
1) Dieser Unterabschnitt gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, welche die Erbringung von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen betreffen, zusätzlich zu Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken) sowie Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) und Unterabschnitt 3.5.2 (Bestimmungen mit allgemeiner Geltung) dieses Abschnitts. 2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und Unterabschnitt 3.5.1 (Interne Regulierung) dieses Abschnitts sowie Abschnitt 3.1 bis 3.4 dieses Kapitels (Allgemeine Bestimmungen - Liberalisierung von Investitionen - Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel - Einreise und vorübergehender Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken): a) bezeichnet "Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern" die Lagerung, die Be- oder Entladung oder Reparatur von Containern sowie die Bereitstellung von Containern für die Versendung, im Hafengebiet oder im Binnenland; b) bezeichnet "Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung" die Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen die Haupttätigkeit des Dienstleisters sind oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit; c) bezeichnet "Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr" die Beförderung von internationaler Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird; d) bezeichnet "Feeder-Dienstleistungen" die Vor- und Weiterbeförderung auf dem Seeweg von internationalem Frachtgut einschliesslich Container, Stückgut und trockenem oder flüssigem Massengut, zwischen Häfen in einer Vertragspartei, sofern dieses internationale Frachtgut "unterwegs" ist, d.h. an einen Bestimmungsort ausserhalb dieser Vertragspartei gerichtet ist oder von einem Verschiffungshafen ausserhalb dieser Vertragspartei kommt; e) bezeichnet "internationales Frachtgut" Fracht, die zwischen einem Hafen einer Vertragspartei und einem Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei befördert wird; f) bezeichnet "Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr" die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Passagieren oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei einschliesslich des Abschlusses von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Verkehrsdienstleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Verkehrsdienstleistungen anzubieten; g) bezeichnet "Schiffsagenturdienste" die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken: i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien, Erwerb und Weiterveräusserung erforderlicher, damit verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; sowie ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Schifffahrtslinien oder Reedereien im Hinblick auf den Hafenaufenthalt von Schiffen oder die Übernahme von Frachtgut, falls erforderlich; h) bezeichnet "Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr" Seefrachtumschlag, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste, Seeverkehrsspedition und Lagerdienstleistungen; i) bezeichnet "Seefrachtumschlag" Tätigkeiten von Stauereien einschliesslich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung: i) des Ladens/Löschens von Schiffen; ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut; und iii) der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen; j) bezeichnet "Speditionsdienstleistungen im Seeverkehr" die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen des Versenders durch die Organisation von Verkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, die Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften; k) bezeichnet "Hafendienste" Dienstleistungen, die innerhalb eines Seehafengebiets oder auf dem Wasserstrassenzugang zu diesem Gebiet vom Leitungsorgan eines Hafens, seinen Unterauftragnehmern oder anderen Dienstleistern zur Unterstützung der Beförderung von Fracht oder Passagieren erbracht werden; und l) bezeichnet "Lagerdienstleistungen" die Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen, die Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen und sonstige Lagerdienstleistungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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