Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 3.73 Verpflichtungen
1) Unbeschadet nichtkonformer Massnahmen oder anderer, in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) genannter Massnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis um, indem:
a) für Schiffe, die unter der Flagge einer anderen Vertragspartei fahren oder von Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen einer Nichtvertragspartei gewährt wird, unter anderem in Bezug auf:
i) den Zugang zu den Häfen;
ii) die Nutzung der Hafeninfrastruktur;
iii) die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr; und
iv) Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen;
einschliesslich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben;
b) die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Dienstleister oder Schiffe oder für Schiffe oder Dienstleister einer Nichtvertragspartei geltenden Bedingungen (einschliesslich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Notreparatureinrichtungen, Ankerplätze, Liegeplätze, An- und Ablegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschliesslich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung;
c) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, eigene oder gemietete Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei umzupositionieren; und
d) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
2) In Anwendung des in Abs. 1 genannten Grundsatzes:
a) darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Nichtvertragsparteien in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschliesslich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen innert einer angemessenen Frist;
b) darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschliesslich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die bei dieser Vertragspartei registriert sind oder Eigentum von natürlichen Personen dieser Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen;
c) darf eine Vertragspartei keine unilateralen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse einführen, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und diese Vertragspartei beseitigt alle derartigen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, falls diese bereits bestehen sollten; oder
d) darf eine Vertragspartei Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr einzugehen.
Unterabschnitt 3.5.6
Your change, as a redline
Art. 3.73 Verpflichtungen
1) Unbeschadet nichtkonformer Massnahmen oder anderer, in Art. 3.12 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) und Art. 3.18 (Nichtkonforme Massnahmen) von Abschnitt 3.3 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) genannter Massnahmen setzt jede Vertragspartei den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und -gewerben auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis um, indem:
a) für Schiffe, die unter der Flagge einer anderen Vertragspartei fahren oder von Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei betrieben werden, eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die ihren eigenen Schiffen oder den Schiffen einer Nichtvertragspartei gewährt wird, unter anderem in Bezug auf:
i) den Zugang zu den Häfen;
ii) die Nutzung der Hafeninfrastruktur;
iii) die Nutzung von Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr; und
iv) Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen sowie Lade- und Löscheinrichtungen;
einschliesslich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben;
b) die folgenden Hafendienste für Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei zu Bedingungen bereitgestellt werden, die sowohl angemessen als auch nicht weniger günstig sind als die für ihre eigenen Dienstleister oder Schiffe oder für Schiffe oder Dienstleister einer Nichtvertragspartei geltenden Bedingungen (einschliesslich Gebühren und Abgaben, Spezifikationen und Qualität der zu erbringenden Dienstleistung): Lotsendienstleistungen, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Notreparatureinrichtungen, Ankerplätze, Liegeplätze, An- und Ablegedienstleistungen sowie landgestützte Betriebsdienstleistungen, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschliesslich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung;
c) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, eigene oder gemietete Leercontainer, die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden, zwischen den Häfen dieser Vertragspartei umzupositionieren; und
d) Anbietern von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei gestattet wird, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.
2) In Anwendung des in Abs. 1 genannten Grundsatzes:
a) darf eine Vertragspartei in künftige Abkommen mit Nichtvertragsparteien in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschliesslich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beendet solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehende Ladungsanteilvereinbarungen innert einer angemessenen Frist;
b) darf eine Vertragspartei keine Massnahmen einführen oder aufrechterhalten, nach denen die Gesamtheit oder ein Teil des internationalen Frachtguts ausschliesslich von Wasserfahrzeugen befördert werden darf, die bei dieser Vertragspartei registriert sind oder Eigentum von natürlichen Personen dieser Vertragspartei sind oder unter deren Kontrolle stehen;
c) darf eine Vertragspartei keine unilateralen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse einführen, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen bei der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und diese Vertragspartei beseitigt alle derartigen Massnahmen oder administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, falls diese bereits bestehen sollten; oder
d) darf eine Vertragspartei Anbieter von internationalen Seeverkehrsdienstleistungen einer anderen Vertragspartei nicht daran hindern, Direktverträge mit anderen Verkehrsdienstleistern im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr einzugehen.
Unterabschnitt 3.5.6
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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