Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 3.75 Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
a) bezeichnet "CPC" die (vorläufige) Zentrale Güterklassifikation (Statistical Papers Series M Nr. 77, Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
b) bezeichnet "bestimmte Rechtsdienstleistungen" Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht;
c) bezeichnet "Herkunftsstaat" die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der Vertragspartei, in der ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat;
d) bezeichnet "Rechtsordnung des Herkunftsstaats" das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts;
e) bezeichnet "Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats" die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle aufgeführte Berufsbezeichnung, die ein Rechtsanwalt in der Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der entsprechenden, in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Vertragspartei erworben hat und die ihn zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dieser Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) berechtigt:
Vertragspartei (Herkunftsstaat)
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Island
Lögmaður
Liechtenstein
Rechtsanwalt
Norwegen
Advokat
Vereinigtes Königreich
Advocate/Barrister/ Solicitor
f) bezeichnet "Rechtsanwalt" eine natürliche Person einer Vertragspartei, die in einer Vertragspartei befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
g) bezeichnet "Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei":
i) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben hat;
ii) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um das Vereinigte Königreich handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs erworben hat;
h) bezeichnet "Rechtsdienstleistungen" dasselbe wie in der CPC 861, jedoch nicht:
i) die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäss eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei; und
ii) Rechtsberatungs- und rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die im Gebiet einer Vertragspartei nur von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Angehörigen von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden können, und Dienstleistungen, die von Gerichtsvollziehern erbracht werden.
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Art. 3.75 Definitionen
Für die Zwecke dieses Unterabschnitts:
a) bezeichnet "CPC" die (vorläufige) Zentrale Güterklassifikation (Statistical Papers Series M Nr. 77, Hauptabteilung Wirtschaftliche und Soziale Angelegenheiten, Statistisches Amt der Vereinten Nationen, New York, 1991);
b) bezeichnet "bestimmte Rechtsdienstleistungen" Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht des Herkunftsstaats und das Völkerrecht;
c) bezeichnet "Herkunftsstaat" die Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der Vertragspartei, in der ein Rechtsanwalt die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats erworben hat;
d) bezeichnet "Rechtsordnung des Herkunftsstaats" das Recht des Herkunftsstaats des Rechtsanwalts;
e) bezeichnet "Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats" die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle aufgeführte Berufsbezeichnung, die ein Rechtsanwalt in der Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) der entsprechenden, in der ersten Spalte dieser Tabelle aufgeführten Vertragspartei erworben hat und die ihn zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in dieser Rechtsordnung (oder Teilrechtsordnung) berechtigt:
Vertragspartei (Herkunftsstaat)
Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats
Island
Lögmaður
Liechtenstein
Rechtsanwalt
Norwegen
Advokat
Vereinigtes Königreich
Advocate/Barrister/ Solicitor
f) bezeichnet "Rechtsanwalt" eine natürliche Person einer Vertragspartei, die in einer Vertragspartei befugt ist, unter einer Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats Rechtsdienstleistungen zu erbringen;
g) bezeichnet "Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei":
i) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um Island, Liechtenstein oder Norwegen handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in Island, Liechtenstein oder Norwegen erworben hat;
ii) wenn es sich bei der "anderen Vertragspartei" um das Vereinigte Königreich handelt, einen Rechtsanwalt, der eine Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats in einem beliebigen Teil der Gerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs erworben hat;
h) bezeichnet "Rechtsdienstleistungen" dasselbe wie in der CPC 861, jedoch nicht:
i) die rechtliche Vertretung vor Verwaltungsbehörden, Gerichten und anderen ordnungsgemäss eingerichteten offiziellen Spruchkörpern einer Vertragspartei; und
ii) Rechtsberatungs- und rechtliche Dokumentations- und Beglaubigungsdienstleistungen, die im Gebiet einer Vertragspartei nur von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Angehörigen von Rechtsberufen wie Notaren erbracht werden können, und Dienstleistungen, die von Gerichtsvollziehern erbracht werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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