Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 3.76 Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, bestimmte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu erbringen, und erlegt der Erbringung solcher Dienstleistungen keine unverhältnismässig komplexen oder belastenden Verwaltungs- oder Regulierungsvorschriften auf.
2) Abs. 3 gilt für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 durch:
a) grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; oder
b) Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
3) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) führt keine Massnahmen ein bzw. erhält keine Massnahmen aufrecht, die erfordern, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass er bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen darf:
a) sich bei der entsprechenden zuständigen Behörde oder Berufskammer registrieren muss, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist; oder
b) Mitglied einer Berufsvereinigung im Aufnahmestaat sein muss.
4) Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) von einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei die Registrierung bei einer zuständigen Behörde oder Berufskammer, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist, als Voraussetzung dafür, dass dieser Rechtsanwalt unter anderen als den in Abs. 2 genannten Umständen bestimmte Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat erbringen darf, so dürfen die Anforderungen oder Verfahren für diese Registrierung nicht:
a) weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht einer Nichtvertragspartei oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung der Nichtvertragspartei erbringt; und
b) einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
5) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, im Gebiet des Aufnahmestaates eine Zweigniederlassung zu errichten, über die bestimmte Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 erbracht werden, und zwar in entsprechend und vorbehaltlich der in Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) dieses Kapitels festgelegten Bedingungen.
Your change, as a redline
Art. 3.76 Verpflichtungen
1) Eine Vertragspartei gestattet einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei, bestimmte Rechtsdienstleistungen unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats zu erbringen, und erlegt der Erbringung solcher Dienstleistungen keine unverhältnismässig komplexen oder belastenden Verwaltungs- oder Regulierungsvorschriften auf.
2) Abs. 3 gilt für die Erbringung bestimmter Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 durch:
a) grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel; oder
b) Einreise und vorübergehenden Aufenthalt von natürlichen Personen einer Vertragspartei in der anderen Vertragspartei.
3) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) führt keine Massnahmen ein bzw. erhält keine Massnahmen aufrecht, die erfordern, dass ein Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei als Voraussetzung dafür, dass er bestimmte Rechtsdienstleistungen erbringen darf:
a) sich bei der entsprechenden zuständigen Behörde oder Berufskammer registrieren muss, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist; oder
b) Mitglied einer Berufsvereinigung im Aufnahmestaat sein muss.
4) Verlangt eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) von einem Rechtsanwalt der anderen Vertragspartei die Registrierung bei einer zuständigen Behörde oder Berufskammer, die für die Regulierung von Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat verantwortlich ist, als Voraussetzung dafür, dass dieser Rechtsanwalt unter anderen als den in Abs. 2 genannten Umständen bestimmte Rechtsdienstleistungen im Aufnahmestaat erbringen darf, so dürfen die Anforderungen oder Verfahren für diese Registrierung nicht:
a) weniger günstig sein als die, die für eine natürliche Person gelten, die im Gebiet des Aufnahmestaats Rechtsdienstleistungen in Bezug auf das Recht einer Nichtvertragspartei oder das Völkerrecht unter ihrer Berufsbezeichnung der Nichtvertragspartei erbringt; und
b) einem Erfordernis der Requalifizierung oder der Zulassung zur Anwaltschaft des Aufnahmestaates entsprechen oder gleichwertig sein.
5) Eine Vertragspartei (der Aufnahmestaat) gestattet einer juristischen Person der anderen Vertragspartei, im Gebiet des Aufnahmestaates eine Zweigniederlassung zu errichten, über die bestimmte Rechtsdienstleistungen gemäss Abs. 1 erbracht werden, und zwar in entsprechend und vorbehaltlich der in Abschnitt 3.2 (Liberalisierung von Investitionen) dieses Kapitels festgelegten Bedingungen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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