Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
As published
Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels, von Authentifizierungsdaten aus einer elektronischen Authentifizierung oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2) Eine Vertragspartei darf keine Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass:
a) den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
b) verhindert wird, dass die Beteiligten an einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3) Ungeachtet Abs. 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des elektronischen Vertrauensdienstes von einer nach ihren Rechtsgrundlagen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4) Im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien die Nutzung kompatibler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, die von einem anerkannten Anbieter elektronischer Vertrauensdienste erstellt werden.
Your change, as a redline
Art. 4.6 Elektronische Authentifizierung und elektronische Vertrauensdienste
1) Eine Vertragspartei darf die Rechtswirkung und die Zulässigkeit eines elektronischen Dokuments, einer elektronischen Signatur, eines elektronischen Siegels oder eines elektronischen Zeitstempels, von Authentifizierungsdaten aus einer elektronischen Authentifizierung oder von Daten, die unter Verwendung eines elektronischen registrierten Zustelldienstes gesendet und empfangen werden, als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein mit der Begründung verneinen, dass sie in elektronischer Form vorliegen.
2) Eine Vertragspartei darf keine Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die bewirken würden, dass:
a) den an einer elektronischen Transaktion beteiligten Parteien untersagt wird, gegenseitig die geeigneten elektronischen Authentifizierungsmethoden für ihre Transaktion festzulegen; oder
b) verhindert wird, dass die Beteiligten an einer elektronischen Transaktion den Justiz- und Verwaltungsbehörden nachweisen können, dass die Verwendung einer elektronischen Authentifizierung oder eines elektronischen Vertrauensdienstes bei dieser Transaktion den geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht.
3) Ungeachtet Abs. 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung oder des elektronischen Vertrauensdienstes von einer nach ihren Rechtsgrundlagen akkreditierten Behörde zertifiziert wird oder bestimmte Leistungsstandards erfüllt, die objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein müssen und sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie von Transaktionen beziehen.
4) Im Einklang mit ihren jeweiligen internationalen Verpflichtungen fördern die Vertragsparteien die Nutzung kompatibler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierung, die von einem anerkannten Anbieter elektronischer Vertrauensdienste erstellt werden.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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