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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten

1) Falls eine Vertragspartei mit ihrer Zahlungsbilanz oder mit ihren externen Zahlungen in ernsthafte Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht, kann sie einschränkende Massnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr, auf Zahlungen oder Kapitaltransfers ergreifen. 2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1: a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein; b) dürfen nicht über die Massnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, um die in Abs. 1 beschriebenen Umstände zu beheben; c) müssen temporär sein und schrittweise auslaufen, wenn sich die in Abs. 1 genannte Situation verbessert; d) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden; und e) müssen im Vergleich mit Drittländern in ähnlichen Situationen diskriminierungsfrei sein. 3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei einschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar sein. 4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen haben Art. XII des GATS zu entsprechen. 5) Eine Vertragspartei, die Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 2 aufrechterhält oder ergriffen hat, muss dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich innert 30 Tagen nach ihrer Ergreifung oder Aufrechterhaltung samt der Begründung für ihre Verhängung schriftlich mitteilen. 6) Falls eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel Einschränkungen verhängt oder aufrechterhält, halten die Vertragsparteien umgehend im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Konsultationen ab, sofern nicht in anderen Foren Konsultationen stattfinden. Der Unterausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den jeweiligen Massnahmen geführt haben, und berücksichtigt hierbei Faktoren wie: a) Art und Ausmass der Schwierigkeiten; b) die externen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Handel; und c) alternative Korrekturmassnahmen, die verfügbar sein könnten. 7) In den Konsultationen gemäss Abs. 6 wird geprüft, ob die einschränkenden Massnahmen mit den Abs. 1 und 2 im Einklang stehen. Alle massgeblichen statistischen Erkenntnisse oder Tatsachenfeststellungen, die vom Internationalen Währungsfonds präsentiert werden, sind gegebenenfalls zu akzeptieren, und die Schlussfolgerungen haben die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Aussenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds zu berücksichtigen. Kapitel 6

Your change, as a redline

Art. 5.5 Einschränkungen im Falle von Zahlungsbilanz- und Aussenfinanzierungsschwierigkeiten

1) Falls eine Vertragspartei mit ihrer Zahlungsbilanz oder mit ihren externen Zahlungen in ernsthafte Schwierigkeiten gerät oder zu geraten droht, kann sie einschränkende Massnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr, auf Zahlungen oder Kapitaltransfers ergreifen. 2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1: a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein; b) dürfen nicht über die Massnahmen hinausgehen, die erforderlich sind, um die in Abs. 1 beschriebenen Umstände zu beheben; c) müssen temporär sein und schrittweise auslaufen, wenn sich die in Abs. 1 genannte Situation verbessert; d) müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen der anderen Vertragsparteien vermeiden; und e) müssen im Vergleich mit Drittländern in ähnlichen Situationen diskriminierungsfrei sein. 3) Beim Warenhandel kann jede Vertragspartei einschränkende Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen müssen mit dem GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 vereinbar sein. 4) Beim Handel mit Dienstleistungen kann jede Vertragspartei restriktive Massnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, um ihre Aussenfinanzierungsposition oder ihre Zahlungsbilanz zu schützen. Diese Massnahmen haben Art. XII des GATS zu entsprechen. 5) Eine Vertragspartei, die Massnahmen gemäss den Abs. 1 und 2 aufrechterhält oder ergriffen hat, muss dies den anderen Vertragsparteien unverzüglich innert 30 Tagen nach ihrer Ergreifung oder Aufrechterhaltung samt der Begründung für ihre Verhängung schriftlich mitteilen. 6) Falls eine Vertragspartei gemäss diesem Artikel Einschränkungen verhängt oder aufrechterhält, halten die Vertragsparteien umgehend im Unterausschuss für Dienstleistungen und Investitionen Konsultationen ab, sofern nicht in anderen Foren Konsultationen stattfinden. Der Unterausschuss prüft die Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten, die zu den jeweiligen Massnahmen geführt haben, und berücksichtigt hierbei Faktoren wie: a) Art und Ausmass der Schwierigkeiten; b) die externen Rahmenbedingungen für Wirtschaft und Handel; und c) alternative Korrekturmassnahmen, die verfügbar sein könnten. 7) In den Konsultationen gemäss Abs. 6 wird geprüft, ob die einschränkenden Massnahmen mit den Abs. 1 und 2 im Einklang stehen. Alle massgeblichen statistischen Erkenntnisse oder Tatsachenfeststellungen, die vom Internationalen Währungsfonds präsentiert werden, sind gegebenenfalls zu akzeptieren, und die Schlussfolgerungen haben die Beurteilung der Zahlungsbilanz und der Aussenfinanzierungsposition der betroffenen Vertragspartei durch den Internationalen Währungsfonds zu berücksichtigen. Kapitel 6

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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