Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass geografische Angaben gemäss dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit der betreffenden Vertragsparteien in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D, in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) und in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden können.
2) Damit eine geografische Angabe in einen Anhang gemäss Abs. 1 eingetragen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Vertragspartei, aus der die betreffende geografische Angabe stammt (im Folgenden "ersuchende Vertragspartei"), stellt bei einer anderen Vertragspartei (im Folgenden "empfangende Vertragspartei") ein Ersuchen auf Einleitung eines Prüfungs- und Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Eintragung in den betreffenden Anhang;
b) die ersuchende Vertragspartei übermittelt eine Kopie ihres Ersuchens an den nach Art. 2.19 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eingesetzten Unterausschuss für Warenverkehr;
c) nach Eingang des Ersuchens führt die empfangende Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch; und
d) nach Abschluss dieser Verfahren unterrichtet die empfangende Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei und den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihr geprüfte geografische Angabe.
3) In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang einer Mitteilung gemäss Abs. 2 Bst. d, in der die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe im Gebiet der empfangenden Vertragspartei bestätigt wird, prüft der Unterausschuss für Warenverkehr das Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), dass die geografische Angabe in den betreffenden Anhang eingetragen werden sollte.
4) Wenn eine geografische Angabe gemäss Art. 7.37 Abs. 4 (Umfang des Schutzes) in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist, unterrichtet die Vertragspartei, aus der die geografische Angabe stammt, die anderen Vertragsparteien und den Unterausschuss für Warenverkehr entsprechend. In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang der in diesem Absatz beschriebenen Mitteilung erteilt der Unterausschuss für Warenverkehr dem Gemischten Ausschuss die Empfehlung, dass die geografische Angabe aus dem betreffenden Anhang gestrichen werden sollte.
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Art. 7.40 Änderung der Anhänge über geografische Angaben
1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass geografische Angaben gemäss dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens und nach Prüfung der geografischen Angaben zur Zufriedenheit der betreffenden Vertragsparteien in Anhang XXIV (Geografische Angaben und traditionelle Begriffe des Vereinigten Königreichs) Teile A, B und D, in Anhang XXIII (Geografische Angaben Norwegens) und in Anhang XXII (Geografische Angaben Islands) Teil A aufgenommen werden können.
2) Damit eine geografische Angabe in einen Anhang gemäss Abs. 1 eingetragen werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die Vertragspartei, aus der die betreffende geografische Angabe stammt (im Folgenden "ersuchende Vertragspartei"), stellt bei einer anderen Vertragspartei (im Folgenden "empfangende Vertragspartei") ein Ersuchen auf Einleitung eines Prüfungs- und Einspruchsverfahrens im Hinblick auf die Eintragung in den betreffenden Anhang;
b) die ersuchende Vertragspartei übermittelt eine Kopie ihres Ersuchens an den nach Art. 2.19 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel) eingesetzten Unterausschuss für Warenverkehr;
c) nach Eingang des Ersuchens führt die empfangende Vertragspartei unverzüglich alle erforderlichen Prüfungs- und Einspruchsverfahren durch; und
d) nach Abschluss dieser Verfahren unterrichtet die empfangende Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei und den Unterausschuss für Warenverkehr so schnell, wie es vernünftig und praktikabel ist, über das Ergebnis in Bezug auf die von ihr geprüfte geografische Angabe.
3) In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang einer Mitteilung gemäss Abs. 2 Bst. d, in der die Schutzfähigkeit einer geografischen Angabe im Gebiet der empfangenden Vertragspartei bestätigt wird, prüft der Unterausschuss für Warenverkehr das Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei im Hinblick auf die Abgabe einer Empfehlung an den Gemischten Ausschuss gemäss Art. 2.19 Abs. 5 (Unterausschuss für Warenverkehr) von Abschnitt 2.1 (Allgemeine Bestimmungen zum Warenhandel), dass die geografische Angabe in den betreffenden Anhang eingetragen werden sollte.
4) Wenn eine geografische Angabe gemäss Art. 7.37 Abs. 4 (Umfang des Schutzes) in ihrem Ursprungsland nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist, unterrichtet die Vertragspartei, aus der die geografische Angabe stammt, die anderen Vertragsparteien und den Unterausschuss für Warenverkehr entsprechend. In der ersten Sitzung des Unterausschusses für Warenverkehr nach Eingang der in diesem Absatz beschriebenen Mitteilung erteilt der Unterausschuss für Warenverkehr dem Gemischten Ausschuss die Empfehlung, dass die geografische Angabe aus dem betreffenden Anhang gestrichen werden sollte.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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