Propose a change

Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Abhilfen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen. 2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck: a) "Geschäftsgeheimnis" Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: i) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind, ii) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und iii) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmässige Kontrolle über die Informationen besitzt; und b) "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmässige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. 3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar: a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmässigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; b) die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie: i) das Geschäftsgeheimnis auf eine in Bst. a genannte Weise erworben hat, ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder iii) gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken; c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Bst. b genutzt oder offengelegt hat. 4) Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen: a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung; b) Beobachten, Untersuchen, Zerlegen oder Testen eines Erzeugnisses, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmässig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; c) den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder d) die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei. 5) Dieser Unterabschnitt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit einschliesslich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schliessung von Tarifvereinbarungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigt werden.

Your change, as a redline

Art. 7.46 Schutz von Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene zivilrechtliche Verfahren und Abhilfen, die es Inhabern von Geschäftsgeheimnissen ermöglichen, den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung ihrer Geschäftsgeheimnisse in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, zu verhindern oder eine Entschädigung zu erlangen. 2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck: a) "Geschäftsgeheimnis" Informationen, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen: i) sie sind in dem Sinne geheim, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind, ii) sie sind von kommerziellem Wert, weil sie geheim sind, und iii) sie sind Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmassnahmen durch die Person, die die rechtmässige Kontrolle über die Informationen besitzt; und b) "Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses" jede natürliche oder juristische Person, die die rechtmässige Kontrolle über ein Geschäftsgeheimnis besitzt. 3) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten zumindest die folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar: a) der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmässigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt; b) die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn sie ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses durch eine Person erfolgt, von der sich erweist, dass sie: i) das Geschäftsgeheimnis auf eine in Bst. a genannte Weise erworben hat, ii) gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen, oder iii) gegen eine vertragliche Verpflichtung oder eine sonstige Verpflichtung verstösst, die Verwendung des Geschäftsgeheimnisses zu beschränken; c) der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn dies durch eine Person erfolgt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs, der Nutzung oder der Offenlegung wusste oder unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, dass sie unmittelbar oder mittelbar über eine andere Person in den Besitz des Geschäftsgeheimnisses gelangt war, die dieses rechtswidrig im Sinne von Bst. b genutzt oder offengelegt hat. 4) Dieser Unterabschnitt kann nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, eine der folgenden Verhaltensweisen als mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar anzusehen: a) unabhängige Entdeckung oder Schöpfung; b) Beobachten, Untersuchen, Zerlegen oder Testen eines Erzeugnisses, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde oder sich rechtmässig im Besitz der Person befindet, die die Information erworben hat und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs des Geschäftsgeheimnisses unterliegt; c) den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, sofern dies nach dem Recht jeder Vertragspartei vorgeschrieben oder erlaubt ist; oder d) die Ausübung des Rechts auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei. 5) Dieser Unterabschnitt kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Ausübung des von den Vertragsparteien jeweils geschützten Rechts auf freie Meinungsäusserung und Informationsfreiheit einschliesslich der Freiheit und des Pluralismus der Medien beeinträchtigt wird, die Mobilität von Arbeitnehmern eingeschränkt wird oder die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht auf Schliessung von Tarifvereinbarungen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei beeinträchtigt werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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