Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 7.53 Recht auf Auskunft
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismässigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck "jede andere Person" eine Person, die:
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte;
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch genommen hat;
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbracht hat; oder
d) nach den Angaben einer in Bst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
3) Die Auskünfte nach Abs. 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Gross- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren; und
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die:
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen;
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln;
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln;
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben; oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
Your change, as a redline
Art. 7.53 Recht auf Auskunft
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die zuständigen Justizbehörden in zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf begründetes und die Verhältnismässigkeit wahrendes Ersuchen des Klägers hin anordnen können, dass der Verletzte oder jede andere Person Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, erteilt.
2) Für die Zwecke des Abs. 1 bezeichnet der Ausdruck "jede andere Person" eine Person, die:
a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Ausmass in ihrem Besitz hatte;
b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass in Anspruch genommen hat;
c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmass erbracht hat; oder
d) nach den Angaben einer in Bst. a, b oder c genannten Person an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war.
3) Die Auskünfte nach Abs. 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf:
a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Gross- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren; und
b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über den Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
4) Die Abs. 1 und 2 gelten unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die:
a) dem Rechteinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen;
b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivilrechtlichen Verfahren regeln;
c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln;
d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen eine in Abs. 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben; oder
e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.