Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
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Change 1
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Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Massnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmasslicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Massnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
3) Im Falle von mutmasslichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmass gewährleistet jede Vertragspartei, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmasslichen Verletzers anzuordnen, einschliesslich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden in Bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Massnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
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Art. 7.54 Einstweilige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen
1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden die Möglichkeit haben, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den angeblichen Verletzer eine einstweilige Massnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern das Recht der betreffenden Vertragspartei dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmasslicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung von der Stellung von Sicherheiten abhängig zu machen, die die Entschädigung des Rechteinhabers gewährleisten sollen. Eine einstweilige Massnahme kann unter denselben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten in Anspruch genommen werden, um mindestens Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu verletzen.
2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden auf Ersuchen des Antragstellers die Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren anordnen können, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechtes des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder deren Umlauf innerhalb der Vertriebswege zu verhindern.
3) Im Falle von mutmasslichen Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmass gewährleistet jede Vertragspartei, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmasslichen Verletzers anzuordnen, einschliesslich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen.
4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ihre Justizbehörden in Bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Massnahmen befugt sind, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Gewissheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechteinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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