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Freihandelsabkommen vom 8. Juli 2021 zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmassliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Abs. 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht. 3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind: a) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften einstweilige Massnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten; b) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Massnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen; c) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist; d) bestimmte erforderliche Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Massnahmen kann im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, einschliesslich des Rechts auf Verteidigung, die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung des Gerichtsentscheids bereitzustellen, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; und e) gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. 4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmassliche Erwerb, die mutmassliche Nutzung oder die mutmassliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften erfolgte: a) um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken; b) um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmässig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist; oder c) um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist. Unterabschnitt 7.3.4

Your change, as a redline

Art. 7.62 Zivilrechtliche Verfahren und Rechtsbehelfe bei Geschäftsgeheimnissen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Gerichtsverfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmassliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Justizbehörden aufgrund eines ordnungsgemäss begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Abs. 1 genannte Pflicht nach Ende des zivilrechtlichen Verfahrens für die nötige Dauer fortbesteht. 3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass im Rahmen der in Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) genannten zivilrechtlichen Verfahren ihre Justizbehörden zumindest befugt sind: a) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften einstweilige Massnahmen anzuordnen, um die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, einzustellen und zu verbieten; b) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Massnahmen anzuordnen, die die Einstellung bzw. das Verbot der Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, anordnen; c) im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften anzuordnen, dass eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erworben, genutzt oder offengelegt hat und die wusste oder hätte wissen müssen, dass sie ein Geschäftsgeheimnis in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, erwirbt, verwendet oder offenlegt, dem Inhaber des Geschäftsgeheimnisses Schadensersatz leistet, der dem durch den Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses tatsächlich entstandenen Schaden angemessen ist; d) bestimmte erforderliche Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnissen zu wahren, die in den Verfahren nach Art. 7.46 Abs. 1 (Schutz von Geschäftsgeheimnissen) verwendet oder genannt werden. Zu diesen bestimmten Massnahmen kann im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, einschliesslich des Rechts auf Verteidigung, die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung des Gerichtsentscheids bereitzustellen, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden; und e) gegen an dem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen Sanktionen zu verhängen, die den gerichtlichen Anordnungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses oder mutmasslichen Geschäftsgeheimnisses nicht nachkommen oder sich weigern, dies zu tun. 4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die in diesem Artikel genannten Massnahmen, Verfahren oder Rechtsbehelfe ausgesetzt werden, wenn der mutmassliche Erwerb, die mutmassliche Nutzung oder die mutmassliche Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses in einer Weise, die mit einer redlichen Geschäftspraxis nicht vereinbar ist, im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften erfolgte: a) um zum Schutz des Gemeinwohls berufliches oder sonstiges Fehlverhalten oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken; b) um durch eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber ihren Vertretern sicherzustellen, dass diese Vertreter ihre Funktionen rechtmässig ausüben können, sofern dies nur auf diese Weise möglich ist; oder c) um ein berechtigtes Interesse zu schützen, das durch die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei anerkannt ist. Unterabschnitt 7.3.4

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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