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Internationales Übereinkommen betreffend das Verbot der Verwendung von weissem (gelbem) Phosphor in der Zündholzindustrie

Confederation · 0.822.15 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Die hohen vertragschliessenden Teile verpflichten sich, auf ihrem Gebiet die Herstellung, die Einfuhr und den Verkauf von Zündhölzchen, die weissen (gelben) Phosphor enthalten, zu verbieten.

Art. 2

Jeder der vertragschliessenden Staaten hat die Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die nötig sind, um auf seinem Gebiete die genaue Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens zu sichern. Die Regierungen werden auf diplomatischem Wege die auf ihrem Gebiete in Kraft bestehenden oder in Kraft tretenden Gesetze und Verordnungen betreffend den Inhalt des gegenwärtigen Übereinkommens gegenseitig austauschen, ebenso auch die Berichte über die Anwendung dieser Gesetze und Verordnungen.

Art. 3

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen auf eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat nur dann anwendbar sein, wenn eine entsprechende Erklärung in ihrem oder seinem Namen durch den Mutterstaat an den Schweizerischen Bundesrat stattgefunden hat.

Art. 4

Das gegenwärtige Übereinkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens am 31. Dezember 1908 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt werden. Über diese Hinterlegung ist ein Protokoll aufzunehmen, wovon eine beglaubigte Abschrift allen Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege mitgeteilt wird. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt drei Jahre nach dem Schluss des Hinterlegungsprotokolls in Kraft.

Art. 5

Die am gegenwärtigen Übereinkommen nicht beteiligten Staaten können ihren Beitritt durch eine Erklärung kundtun, die an den Schweizerischen Bundesrat gerichtet und von ihm allen andern Vertragsstaaten mitgeteilt wird. Die in Artikel 4 vorgesehene Frist für das Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens wird für die an ihm nicht beteiligten Staaten, wie für die Kolonien, Besitzungen oder Protektorate auf fünf Jahre, vom Zeitpunkt ihrer Beitrittserklärung an gerechnet, festgesetzt.

Art. 6

Das gegenwärtige Übereinkommen kann weder durch die Vertragsstaaten noch durch die später beitretenden Staaten, Kolonien, Besitzungen oder Protektorate vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren, vom Schluss des Hinterlegungsprotokolls an gerechnet, gekündigt werden. Das Übereinkommen kann hierauf von Jahr zu Jahr gekündigt werden. Die Kündigung wird erst ein Jahr nach der durch die betreffende Regierung, oder, wenn es sich um eine Kolonie, eine Besitzung oder ein Protektorat handelt, durch den Mutterstaat an den Schweizerischen Bundesrat schriftlich erfolgten Mitteilung wirksam; der Bundesrat bringt diese sofort allen andern Vertragsstaaten zur Kenntnis. Die Wirkung der Kündigung bleibt auf denjenigen Staat, diejenige Kolonie, Besitzung oder dasjenige Protektorat beschränkt, in dessen oder deren Namen sie erfolgt ist.

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