Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19 Verfahren und Kosten
1. Ersuchen um Information, um koordinierte Massnahmen oder andere Unterstützung sind begründet und in schriftlicher Form an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, wird dieses über offizielle Kanäle übermittelt. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen, unter der Bedingung, dass dieses nachfolgend unverzüglich schriftlich bestätigt wird. 2. Die Unterstützung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern das Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht im Kompetenzbereich der Justizbehörden liegt. Ist die um Unterstützung ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. 3. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet die Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann falls notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen. 4. Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann sie die Hilfe ganz oder teilweise verweigern. Sie kann die Erledigung eines Ersuchens auch einzelfallweise an für beide Vertragsparteien verbindliche Bedingungen knüpfen. 5. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so hat die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe über ihren Entscheid zu informieren. 6. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens werden von der ersuchten Vertragspartei getragen. 7. Sofern nicht anders festgelegt, tragen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ihre eigenen aus der Umsetzung dieses Abkommens entstandenen Kosten.
Art. 19 Verfahren und Kosten
1. Ersuchen um Information, um koordinierte Massnahmen oder andere Unterstützung sind begründet und in schriftlicher Form an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, wird dieses über offizielle Kanäle übermittelt. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen, unter der Bedingung, dass dieses nachfolgend unverzüglich schriftlich bestätigt wird. 2. Die Unterstützung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern das Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht im Kompetenzbereich der Justizbehörden liegt. Ist die um Unterstützung ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. 3. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet die Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann falls notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen. 4. Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann sie die Hilfe ganz oder teilweise verweigern. Sie kann die Erledigung eines Ersuchens auch einzelfallweise an für beide Vertragsparteien verbindliche Bedingungen knüpfen. 5. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so hat die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe über ihren Entscheid zu informieren. 6. Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens werden von der ersuchten Vertragspartei getragen. 7. Sofern nicht anders festgelegt, tragen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ihre eigenen aus der Umsetzung dieses Abkommens entstandenen Kosten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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