Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
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Change 1
Art. 2 Zuständige Behörden und ausführende Dienststellen
1. Die zuständigen Behörden sind für den Schweizerischen Bundesrat das Bundesamt für Polizei und für die Regierung der Republik Bulgarien das Innenministerium. Diese Behörden fungieren als nationale Zentralstellen und arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften direkt zusammen und koordinieren gegebenenfalls die Tätigkeiten der beteiligten Dienststellen. 2. Die Umsetzung dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht liegt jeweils in der Zuständigkeit folgender ausführender Stellen: – für den Schweizerischen Bundesrat:– das Bundesamt für Polizei, – die kantonalen Polizeikorps, – die Eidgenössische Zollverwaltung, vertreten durch – das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung; – für die Regierung der Republik Bulgarien:– das Innenministerium / Direktion für internationale operative Zusammenarbeit, – die Generaldirektionen Nationale Polizei, Grenzpolizei, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, – die nationale Behörde für innere Sicherheit, – das Nationale Zentrum für Terrorismusbekämpfung, – die Zollbehörde und deren Kontaktstelle, die dem Zentralsitz der Zollbehörde angegliederte Direktion Zollinformations- und Zollermittlungsdienst. 3. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich mit diplomatischer Note über jegliche Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Dienststellen. Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).
Art. 2 Zuständige Behörden und ausführende Dienststellen
1. Die zuständigen Behörden sind für den Schweizerischen Bundesrat das Bundesamt für Polizei und für die Regierung der Republik Bulgarien das Innenministerium. Diese Behörden fungieren als nationale Zentralstellen und arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften direkt zusammen und koordinieren gegebenenfalls die Tätigkeiten der beteiligten Dienststellen. 2. Die Umsetzung dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht liegt jeweils in der Zuständigkeit folgender ausführender Stellen: – für den Schweizerischen Bundesrat:– das Bundesamt für Polizei, – die kantonalen Polizeikorps, – die Eidgenössische Zollverwaltung, vertreten durch – das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung; – für die Regierung der Republik Bulgarien:– das Innenministerium / Direktion für internationale operative Zusammenarbeit, – die Generaldirektionen Nationale Polizei, Grenzpolizei, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, – die nationale Behörde für innere Sicherheit, – das Nationale Zentrum für Terrorismusbekämpfung, – die Zollbehörde und deren Kontaktstelle, die dem Zentralsitz der Zollbehörde angegliederte Direktion Zollinformations- und Zollermittlungsdienst. 3. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich mit diplomatischer Note über jegliche Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Dienststellen. Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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