Propose a change

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 20 Datenschutz

Der Schutz der im Rahmen dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Europarats-Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur falls unbedingt erforderlich und in Verbindung mit weiteren polizeilichen Daten und nach Massgabe der in der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegen Anforderungen übermittelt werden. b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und unter den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Daten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei für andere Zwecke verwendet werden. c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. d. Daten dürfen von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Liste mit den zuständigen Behörden. Die Weitergabe an andere Behörden oder an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erlaubt. e. Die übermittelnde Vertragspartei gewährleistet die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und achtet auf die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks. Sie handelt dabei in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien, die eine Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist sich im Nachhinein, dass unrichtige oder nicht autorisierte Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder, falls sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, zu vernichten und die übermittelnde Vertragspartei zu informieren. f. Jede durch die Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden übermittelten Daten und deren Verwendungszweck zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der das Gesuch gestellt wird. Möchte eine Person Informationen über Daten erhalten, die von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, so kann dem Gesuch nur nach vorgängiger schriftlicher Einwilligung der Vertragspartei entsprochen werden, welche die Daten übermittelt hat. g. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinzuweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens sind alle im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Übermittlung, jeglichen Empfang und jegliche Löschung von Daten zu protokollieren. Das Protokoll soll insbesondere den Verwendungszweck, die beteiligten Behörden sowie die Löschungsgründe enthalten. i. In Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften kann sich die empfangende Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Hat die empfangende Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, zu leisten, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes. j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die übermittelten Daten gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe personenbezogener Daten und jegliche unrechtmässige Form der Datenverarbeitung zu schützen. SR 0.235.1

Your change, as a redline

Art. 20 Datenschutz

Der Schutz der im Rahmen dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Europarats-Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur falls unbedingt erforderlich und in Verbindung mit weiteren polizeilichen Daten und nach Massgabe der in der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegen Anforderungen übermittelt werden. b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und unter den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Daten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei für andere Zwecke verwendet werden. c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. d. Daten dürfen von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Liste mit den zuständigen Behörden. Die Weitergabe an andere Behörden oder an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erlaubt. e. Die übermittelnde Vertragspartei gewährleistet die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und achtet auf die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks. Sie handelt dabei in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien, die eine Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist sich im Nachhinein, dass unrichtige oder nicht autorisierte Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder, falls sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, zu vernichten und die übermittelnde Vertragspartei zu informieren. f. Jede durch die Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden übermittelten Daten und deren Verwendungszweck zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der das Gesuch gestellt wird. Möchte eine Person Informationen über Daten erhalten, die von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, so kann dem Gesuch nur nach vorgängiger schriftlicher Einwilligung der Vertragspartei entsprochen werden, welche die Daten übermittelt hat. g. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinzuweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens sind alle im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Übermittlung, jeglichen Empfang und jegliche Löschung von Daten zu protokollieren. Das Protokoll soll insbesondere den Verwendungszweck, die beteiligten Behörden sowie die Löschungsgründe enthalten. i. In Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften kann sich die empfangende Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Hat die empfangende Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, zu leisten, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes. j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die übermittelten Daten gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe personenbezogener Daten und jegliche unrechtmässige Form der Datenverarbeitung zu schützen. SR 0.235.1

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it