Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 6 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von polizeilichen Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentationsmaterial betreffend: a. strafbare Handlungen, insbesondere über tatverdächtige Personen sowie die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen; b. die Planung krimineller Handlungen; c. die Beteiligung an kriminellen Organisationen; d. die Merkmale von verdächtigen Personen, die in kriminelle Handlungen verwickelt sind, ihre Strukturen, Verbindungen und Vorgehensweisen; e. Gegenstände, die einen Zusammenhang zu einer Straftat aufweisen, einschliesslich Mustern solcher Gegenstände; f. Angaben zu gesuchten Personen und deren Unterstützerinnen und Unterstützern; g. bevorstehende spezielle Aktionen und Operationen, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; h. konzeptionelle und analytische Unterlagen; i. die für den Gegenstand dieses Abkommens relevanten innerstaatlichen rechtlichen und anderen Bestimmungen sowie Änderungen dieser Bestimmungen; j. aufgrund der Aktivitäten der zuständigen Behörden gewonnenes Fachwissen, insbesondere in Bezug auf neue Kriminalitätsformen. 2. In Fällen, in denen während eines laufenden Strafverfahrens Informationen nach Massgabe von Absatz 1 ausgetauscht werden, muss der Austausch unter Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen und gegebenenfalls unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. 3. Die Vertragsparteien müssen klar und deutlich den Grund für ein Ersuchen angeben.
Art. 6 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von polizeilichen Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentationsmaterial betreffend: a. strafbare Handlungen, insbesondere über tatverdächtige Personen sowie die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen; b. die Planung krimineller Handlungen; c. die Beteiligung an kriminellen Organisationen; d. die Merkmale von verdächtigen Personen, die in kriminelle Handlungen verwickelt sind, ihre Strukturen, Verbindungen und Vorgehensweisen; e. Gegenstände, die einen Zusammenhang zu einer Straftat aufweisen, einschliesslich Mustern solcher Gegenstände; f. Angaben zu gesuchten Personen und deren Unterstützerinnen und Unterstützern; g. bevorstehende spezielle Aktionen und Operationen, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; h. konzeptionelle und analytische Unterlagen; i. die für den Gegenstand dieses Abkommens relevanten innerstaatlichen rechtlichen und anderen Bestimmungen sowie Änderungen dieser Bestimmungen; j. aufgrund der Aktivitäten der zuständigen Behörden gewonnenes Fachwissen, insbesondere in Bezug auf neue Kriminalitätsformen. 2. In Fällen, in denen während eines laufenden Strafverfahrens Informationen nach Massgabe von Absatz 1 ausgetauscht werden, muss der Austausch unter Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen und gegebenenfalls unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden. 3. Die Vertragsparteien müssen klar und deutlich den Grund für ein Ersuchen angeben.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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