Reglement Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen
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REGLEMENT Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen Nr. 05 Stand: 09.02.2010 Seite 1 von 4 R E G L E M E N T Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen umfassen eine Schulküche, die Aula sowie ein Musikzimmer. Das Musikzimmer steht nur der Schule sowie Ortsvereinen zur Verfügung. Ausser dem Klavier ist die Nutzung von Instrumenten und Schulmaterial der Schule vorbehalten. Die Verwaltung dieser Räume und der dazugehörenden Nebenräume und Einrichtungen obliegt dem Schulrat bzw. dem Hauswart. 1.2 Für die Wartung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen ist der Hauswart zuständig. 1.3 Die Räume sowie die Einrichtungen sind nach einer Veranstaltung sauber und geordnet zu hinterlassen. 1.4 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Benutzer den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung desselben. 1.5 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. 1.6 Die Nutzung der Schulküche und der Aula erfolgt grundsätzlich nach folgenden Prioritäten: 1.6.1 Primarschule; 1.6.2 Kindergärten Triesen; 1.6.3 Privatschulen; 1.6.4 Institutionen und Vereine; 1.6.5 Privatpersonen. 2. Benutzungsbewilligung 2.1 Anträge zur Benutzung der Räumlichkeiten sind schriftlich an den Hauswart zu richten. Das entsprechende Formular ist beim Hauswart, der Gemeindeverwaltung oder der Gemeinde-Website zu beziehen. 2.2 Mit der Gemeinde ist für jede ausserschulische Veranstaltung eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Seite 2 von 4 2.3 Das Antragsformular ist rechtzeitig vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt und unterzeichnet dem Hauswart einzureichen. Mit der Unterschrift des jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular akzeptiert dieser im Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement. 2.4 In der Aula haben mit Konzertbestuhlung maximal 195 Personen Platz. 2.5 Die Benutzung der Küche ist grundsätzlich schulischen Anlässen sowie Kursen der Erwachsenenbildung vorbehalten. 2.6 Die Aula steht für öffentliche Anlässe wie Konzerte, Vorträge und ähnlichem zur Verfügung. Ausser einem eventuellen Apéro ist grundsätzlich keine Verpflegung zulässig. 2.7 Ausnahmen in Abweichung zu diesem Reglement kann die Gemeindevorstehung bewilligen. 3. Benutzungsgebühren 3.1 Für die Benutzung der Aula werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Aula CHF 150.00 / Tag Bestuhlung (inkl. aufstellen / abräumen) CHF 1.00 / Stuhl Veranstaltungstechniker CHF 80.00 / Stunde Die Bühnentechnik (Beleuchtung, Akustik, technische Einrichtung) muss von einer Fachperson betreut werden. Hauswart CHF 60.00 / Stunde Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00 Parkdienst für Dorfvereine CHF 32.00 / Stunde für kommerzielle Anlässe CHF 55.00 / Stunde 3.2 Über einen allfälligen Erlass dieser Benutzungsgebühren entscheidet die Gemeindevorstehung. 4. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses 4.1 Für die Beleuchtung, die Akustik, die Bühnen- und die technischen Einrichtungen sind der Hauswart, bzw. die instruierten Lehrpersonen zuständig. 4.2 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Hauswart beizuziehen. Seite 3 von 4 4.3 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und einschlägigen Erläuterungen der Regierung (Hochbauamt) zu den Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen. 4.4 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Rahmen des entstandenen Schadens. 4.5 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. 4.6 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Veranstalters. 4.7 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Hauswart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 4.8 Bei Veranstaltungen sind die Tiefgaragen zur Parkierung der Fahrzeuge zu benutzen. 4.9 In Gebäuden der Gemeinde ist das Rauchen verboten. 4.10 Notwendige ausserordentliche Reinigungsarbeiten durch den Hauswart sowie die Abfallentsorgung werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5. Haftung des Veranstalters 5.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. die Tiefgaragen. Seite 4 von 4 5.2 Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist auch das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. 5.3 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Eintritt zu verwehren. 5.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder auch nur gefährden, unverzüglich aus den benutzten Räumen zu weisen. 5.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Hauswart gemeldet werden, damit der Fehlbare festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus und Einrichtungen, für welche kein Fehlbarer festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber haftbar. 6. Gesetze / Vorschriften Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen eingehalten werden. 7. Haftung der Gemeinde 7.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. 7.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der dazugehörenden Anlagen ab. 8. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 047-02-10 vom 09.02.2010 Inkrafttreten per 09.02.2010 Die Gemeindevorstehung
REGLEMENT Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen Nr. 05 Stand: 09.02.2010 Seite 1 von 4 R E G L E M E N T Benutzung der öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die öffentlichen Räume im Trakt 6 der Primarschule Triesen umfassen eine Schulküche, die Aula sowie ein Musikzimmer. Das Musikzimmer steht nur der Schule sowie Ortsvereinen zur Verfügung. Ausser dem Klavier ist die Nutzung von Instrumenten und Schulmaterial der Schule vorbehalten. Die Verwaltung dieser Räume und der dazugehörenden Nebenräume und Einrichtungen obliegt dem Schulrat bzw. dem Hauswart. 1.2 Für die Wartung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen ist der Hauswart zuständig. 1.3 Die Räume sowie die Einrichtungen sind nach einer Veranstaltung sauber und geordnet zu hinterlassen. 1.4 Mit der Erteilung einer Benutzungsbewilligung unterzieht sich der Benutzer den Bestimmungen dieses Reglements. Er sorgt für die Einhaltung desselben. 1.5 Alle Besucher von Veranstaltungen sind zur Einhaltung dieser Vorschriften verpflichtet. 1.6 Die Nutzung der Schulküche und der Aula erfolgt grundsätzlich nach folgenden Prioritäten: 1.6.1 Primarschule; 1.6.2 Kindergärten Triesen; 1.6.3 Privatschulen; 1.6.4 Institutionen und Vereine; 1.6.5 Privatpersonen. 2. Benutzungsbewilligung 2.1 Anträge zur Benutzung der Räumlichkeiten sind schriftlich an den Hauswart zu richten. Das entsprechende Formular ist beim Hauswart, der Gemeindeverwaltung oder der Gemeinde-Website zu beziehen. 2.2 Mit der Gemeinde ist für jede ausserschulische Veranstaltung eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen. Seite 2 von 4 2.3 Das Antragsformular ist rechtzeitig vor der Veranstaltung korrekt ausgefüllt und unterzeichnet dem Hauswart einzureichen. Mit der Unterschrift des jeweiligen Gesuchstellers auf dem Vereinbarungsformular akzeptiert dieser im Falle einer Bewilligung das gültige Benutzungsreglement. 2.4 In der Aula haben mit Konzertbestuhlung maximal 195 Personen Platz. 2.5 Die Benutzung der Küche ist grundsätzlich schulischen Anlässen sowie Kursen der Erwachsenenbildung vorbehalten. 2.6 Die Aula steht für öffentliche Anlässe wie Konzerte, Vorträge und ähnlichem zur Verfügung. Ausser einem eventuellen Apéro ist grundsätzlich keine Verpflegung zulässig. 2.7 Ausnahmen in Abweichung zu diesem Reglement kann die Gemeindevorstehung bewilligen. 3. Benutzungsgebühren 3.1 Für die Benutzung der Aula werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: Aula CHF 150.00 / Tag Bestuhlung (inkl. aufstellen / abräumen) CHF 1.00 / Stuhl Veranstaltungstechniker CHF 80.00 / Stunde Die Bühnentechnik (Beleuchtung, Akustik, technische Einrichtung) muss von einer Fachperson betreut werden. Hauswart CHF 60.00 / Stunde Abfallgebühren Container 800 l CHF 45.00 Parkdienst für Dorfvereine CHF 32.00 / Stunde für kommerzielle Anlässe CHF 55.00 / Stunde 3.2 Über einen allfälligen Erlass dieser Benutzungsgebühren entscheidet die Gemeindevorstehung. 4. Vorbereitung und Durchführung des Anlasses 4.1 Für die Beleuchtung, die Akustik, die Bühnen- und die technischen Einrichtungen sind der Hauswart, bzw. die instruierten Lehrpersonen zuständig. 4.2 Für ausserordentliche Einrichtungen (z.B. Dekorationen, Aufstellen von Bühnenkulissen usw.) ist zwingend der Hauswart beizuziehen. Seite 3 von 4 4.3 Dekorationen sind bewilligungspflichtig. Ohne Abnahme durch die zuständigen Gemeindeorgane (Brandschutzexperte, Gemeindepolizei) darf die Veranstaltung nicht durchgeführt werden. Dekorationen müssen den Brandschutzvorschriften gemäss Gesetz und einschlägigen Erläuterungen der Regierung (Hochbauamt) zu den Brandvorschriften für öffentliche Anlässe entsprechen. 4.4 Es ist ausdrücklich untersagt, Nägel, Schrauben, Heftklammern usw. als Befestigungsmaterial an Mobilien und Immobilien zu verwenden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift haftet der Veranstalter im Rahmen des entstandenen Schadens. 4.5 Die Garderobe ist vom Veranstalter in eigener Regie und Haftung zu führen. 4.6 Den Veranstaltern stehen die normalen Beleuchtungen sowie Anschlüsse für Licht, Strom und Wasser zur Verfügung. Zusätzlich benötigte Installationen dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts und nur durch die von ihm bezeichneten Fachleute ausgeführt werden. Die Kosten der zusätzlichen Installationen sowie des ausserordentlichen Energieverbrauchs gehen zu Lasten des Veranstalters. 4.7 Der Park- und Verkehrsdienst wird von der Gemeindepolizei in Zusammenarbeit mit dem Hauswart und dem Veranstalter organisiert. Hierfür anfallende Kosten werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. 4.8 Bei Veranstaltungen sind die Tiefgaragen zur Parkierung der Fahrzeuge zu benutzen. 4.9 In Gebäuden der Gemeinde ist das Rauchen verboten. 4.10 Notwendige ausserordentliche Reinigungsarbeiten durch den Hauswart sowie die Abfallentsorgung werden dem Veranstalter nach Aufwand in Rechnung gestellt. 5. Haftung des Veranstalters 5.1 Der Veranstalter ist für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in allen überlassenen Räumlichkeiten verantwortlich. Dies gilt auch für die umliegenden und in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallenden Anlagen, wie z.B. die Tiefgaragen. Seite 4 von 4 5.2 Verbindlich für die Einhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit ist auch das Handbuch zur Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen. 5.3 Der Veranstalter ist angehalten, Personen, welche sichtbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen oder mutmasslich gewaltbereit sind, den Eintritt zu verwehren. 5.4 Der Veranstalter ist verpflichtet, Personen, die Einrichtungen beschädigen oder auch nur gefährden, unverzüglich aus den benutzten Räumen zu weisen. 5.5 Erfolgt eine Sachbeschädigung, muss diese umgehend dem Hauswart gemeldet werden, damit der Fehlbare festgestellt und zur Rechenschaft gezogen werden kann. Der Veranstalter ist für alle Beschädigungen an Haus und Einrichtungen, für welche kein Fehlbarer festgestellt werden kann, der Gemeinde gegenüber haftbar. 6. Gesetze / Vorschriften Alle gültigen Gesetze und Vorschriften (feuerpolizeiliche Vorschriften, Jugendschutzgesetz, Polizeistundenregelung, Nachtruhe usw.) müssen eingehalten werden. 7. Haftung der Gemeinde 7.1 Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für in das Gebäude eingebrachte Gegenstände des Veranstalters oder der Besucher. 7.2 Die Gemeinde lehnt unter Vorbehalt der gesetzlichen Haftpflicht jede Haftung für Unfälle während der Benutzung der Räumlichkeiten und der dazugehörenden Anlagen ab. 8. Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 047-02-10 vom 09.02.2010 Inkrafttreten per 09.02.2010 Die Gemeindevorstehung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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