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4 provisions
§ 1 des Austragungsorts
1 Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Sportveranstaltung
stattfindet, ist zuständig für
a. die Erteilung von Bewilligungen und die weiteren Anordnungen
gemäss Art. 3a des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt
anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat),
b. die Ermächtigung von privaten Sicherheitsunternehmen zu Durchsuchungen gemäss Art. 3b Abs. 2 des Konkordats.
2 Sie bezeichnet die zuständige Behörde.
Zuständigkeit
§ 2 der Polizeien
1 Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind zuständig:
a. bei Rayonverboten:
1. für die Festlegung der Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4
Abs. 1 des Konkordats),
2. für die Verfügung eines Rayonverbots, wenn die betroffene
Person an einer Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt beteiligt war, dort wohnt oder zu einem Klub mit Sitz in der Stadt
in Beziehung steht (Art. 4 Abs. 3 des Konkordats);
b. für die Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person
in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats);
c. bei Polizeigewahrsam:
1. für die Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von
Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt
wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),
2. für die Beantragung von Polizeigewahrsam, wenn befürchtet
wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die
betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6
und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats);
551.191 Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
d. für die Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit4, wenn die betroffene Person in ihrer
Stadt wohnt.
2 Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich
und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Sie kann mit Ausnahme der Festlegung der Rayons gemäss Abs. 1 lit. a Ziff. 1 auch im
Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur handeln.
3 Wohnt die Person im Kanton Zürich, ist der Antrag gemäss Abs. 1
lit. c Ziff. 2 der Kantonspolizei zu stellen.
§ 3 Meldewesen
1 Wer ein Rayonverbot verfügt, informiert die zuständigen
Behörden gemäss Art. 5 Abs. 2 des Konkordats.
2 Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote entgegen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Kantons verfügt worden sind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt
oder zu einem Klub mit Sitz im Kanton Zürich in Beziehung steht
(Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats).
3 Wer eine polizeiliche Massnahme oder einen Strafentscheid gemäss
Art. 13 Abs. 3 des Konkordats trifft, meldet dies dem Bundesamt für
Polizei. Die Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde,
welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat.
Zuständigkeit
§ 4 der Sicherheitsdirektion
Die Sicherheitsdirektion sorgt für die einheitliche Umsetzung
der Massnahmen gemäss § 1, namentlich durch einen regelmässigen
Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Behörden.
1 OS 68, 266; Begründung siehe ABl 2013-06-21.
2 Inkrafttreten: 1. August 2013.
3 LS 551.19.
4 SR 120.