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Zivilstandsverordnung

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Change 1

What to do with it
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Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister

1 Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können: a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG; c. Personen, die als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler nach Artikel 285a der Strafprozessordnung, Artikel 73 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 oder kantonalem Recht tätig sind; d. Personen, die gestützt auf Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit einer Tarnidentität ausgestattet sind; e. Personen, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind. 2 Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein. 4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter. 5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). SR 312.2 SR 312.0 SR 322.1 SR 120 SR 121 SR 121.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

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Art. 15b Zusätzliche Identitäten im Personenstandsregister

1 Mit einer oder mehreren zusätzlichen Identitäten in das Personenstandsregister aufgenommen werden können: a. zu schützende Personen nach Artikel 5 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle nach Artikel 19 Absatz 4 ZeugSG; c. Personen, die als verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler nach Artikel 285a der Strafprozessordnung, Artikel 73 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 oder kantonalem Recht tätig sind; d. Personen, die gestützt auf Artikel 14c des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit mit einer Tarnidentität ausgestattet sind; e. Personen, die gestützt auf Artikel 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen über das Ausland beschaffen und gestützt darauf nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes mit Tarnpapieren und Legenden ausgestattet sind. 2 Die Anträge zur Aufnahme einer oder mehrerer zusätzlicher Identitäten in das Personenstandsregister müssen die Angaben der einzutragenden Daten und der massgebenden Rechtsgrundlagen enthalten. Sie sind schriftlich, unterzeichnet und im Original einzureichen. 3 Die Bundesbehörden reichen ihre Anträge bei dem im Bundesamt für Justiz (BJ) zuständigen Fachbereich Infostar (FIS) ein. 4 Die kantonalen Behörden reichen ihre Anträge beim Bundesamt für Polizei ein. Dieses überprüft die Authentizität der antragstellenden Behörde und leitet den Antrag an den FIS weiter. 5 Das Erfassen, die Meldungen, die amtlichen Mitteilungen und die Bekanntgabe der Daten erfolgen im Einzelfall auf Anweisung des FIS. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). SR 312.2 SR 312.0 SR 322.1 SR 120 SR 121 SR 121.1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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