Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 66 Prüfung des Gesuchs
1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
2 Zusätzlich prüft es, ob:
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;
b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB);
d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB);
e. die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB);
f. kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
3 Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Your change, as a redline
Art. 66 Prüfung des Gesuchs
1 Das Zivilstandsamt führt die Prüfung nach Artikel 16 durch.
2 Zusätzlich prüft es, ob:
a. das Gesuch in der richtigen Form eingereicht worden ist;
b. die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen;
c. die Ehefähigkeit beider Verlobten feststeht (Art. 94 ZGB);
d. keine Ehehindernisse vorliegen (Art. 95 und 96 ZGB);
e. die Verlobten, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz während des Vorbereitungsverfahrens nachgewiesen haben (Art. 98 Abs. 4 ZGB);
f. kein Umstand erkennen lässt, dass das Gesuch offensichtlich nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht (Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
3 Das Zivilstandsamt kann die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes gestützt auf das Zentrale Migrationsinformationssystem überprüfen. Im Zweifelsfall kann es sie durch Rückfrage bei der zuständigen Ausländerbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Verlobten überprüfen lassen. Diese Behörde ist verpflichtet, die Auskunft gebührenfrei und unverzüglich zu erteilen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 243).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1045).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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