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Zivilstandsverordnung

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Change 1

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Art. 84 Behörden

1 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus und sorgt für die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesrechts. 2 Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen. 3 Das EAZW übt die Oberaufsicht namentlich durch folgende Mittel aus: a. Erlass von Weisungen; b. Erlass und Zurverfügungstellung von obligatorischen und freiwilligen Zivilstandsformularen; c. Inspektion der Aufsichtsbehörden sowie der kantonalen Zivilstandsarchive; d. Entgegennahme der periodisch zu erstellenden kantonalen Inspektionsberichte (Art. 85 Abs. 2); e. Vorbereitung der Genehmigung kantonaler Erlasse im Bereich des Zivilstandswesens (Art. 49 Abs. 3 ZGB); f. Vorbereitung der Beschwerden des BJ gegen kantonale Entscheide in Zivilstandssachen (Art. 90 Abs. 4); g. Beratung und Unterstützung der kantonalen Zivilstandsbehörden und der Schweizer Vertretungen in Zivilstandsfragen; h. Ausbildung der konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zivilstandssachen; i. Sicherstellung der Konformität des Personenstandsregisters mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts; j. Wahrnehmung der Interessen der Schweiz bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC); k. Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an ausländische Behörden (Art. 61). 4 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren. 5 Das BJ kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen. 6 Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass von fachtechnischen Weisungen; b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen; c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte; d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Nummer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

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Art. 84 Behörden

1 Das EAZW übt die Oberaufsicht über das schweizerische Zivilstandswesen aus und sorgt für die korrekte und einheitliche Anwendung des Bundesrechts. 2 Die Aufsichtsbehörden sind für den fachlich zuverlässigen Vollzug des Zivilstandswesens in ihrem Kanton besorgt. Mehrere Kantone können eine Aufgabenteilung vorsehen oder ihre Aufsichtsbehörden zusammenlegen. Sie treffen im Einvernehmen mit dem EAZW die nötigen Vereinbarungen. 3 Das EAZW übt die Oberaufsicht namentlich durch folgende Mittel aus: a. Erlass von Weisungen; b. Erlass und Zurverfügungstellung von obligatorischen und freiwilligen Zivilstandsformularen; c. Inspektion der Aufsichtsbehörden sowie der kantonalen Zivilstandsarchive; d. Entgegennahme der periodisch zu erstellenden kantonalen Inspektionsberichte (Art. 85 Abs. 2); e. Vorbereitung der Genehmigung kantonaler Erlasse im Bereich des Zivilstandswesens (Art. 49 Abs. 3 ZGB); f. Vorbereitung der Beschwerden des BJ gegen kantonale Entscheide in Zivilstandssachen (Art. 90 Abs. 4); g. Beratung und Unterstützung der kantonalen Zivilstandsbehörden und der Schweizer Vertretungen in Zivilstandsfragen; h. Ausbildung der konsularischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zivilstandssachen; i. Sicherstellung der Konformität des Personenstandsregisters mit den rechtlichen Vorgaben des Bundesrechts; j. Wahrnehmung der Interessen der Schweiz bei der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen (CIEC); k. Prüfung von Gesuchen um Bekanntgabe von Zivilstandsdaten an ausländische Behörden (Art. 61). 4 Es kann für den Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden direkt mit Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie mit ausländischen Behörden und Amtsstellen verkehren. 5 Das BJ kann völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Bereich des Austauschs und der Beschaffung von Personenstandsdaten selbstständig abschliessen. 6 Der FIS ist für die technischen Aspekte des Betriebs, der Entwicklung und der Ausbildung sowie den Support des Personenstandsregisters zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erlass von fachtechnischen Weisungen; b. Durchführung von fachtechnischen Inspektionen; c. Pflege der Register der Gemeinden und Heimatorte; d. Austausch und Beschaffung von Zivilstandsurkunden; e. Harmonisierung der Register mit der AHV-Nummer. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4309).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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