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Change 1
As published
Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:
a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);
b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;
c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen;
d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;
e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002);
f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
SR 151.3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Your change, as a redline
Art. 85 Inspektion und Berichterstattung
1 Die Aufsichtsbehörden lassen die Zivilstandsämter mindestens alle zwei Jahre inspizieren. Bietet ein Zivilstandsamt keine Gewähr für einen fachlich zuverlässigen Vollzug seiner Aufgaben, so veranlassen sie die Inspektionen so oft wie nötig mit dem Ziel, die Mängel umgehend zu beheben.
2 Die Aufsichtsbehörden berichten dem EAZW jährlich über:
a. die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 45 Abs. 2 ZGB);
b. Erlass und Änderung kantonaler Vorschriften und Weisungen;
c. die Geschäftsführung der Zivilstandsämter, insbesondere über die Ergebnisse der Inspektionen und die getroffenen Massnahmen;
d. die grundsätzliche Rechtsprechung im Zivilstandswesen;
e. die Erfüllung von Aufgaben, für die eine besondere Pflicht zur Berichterstattung besteht, wie die Einhaltung des Datenschutzes, die Gewährleistung der Datensicherheit sowie Massnahmen zur Integration Behinderter (Art. 18 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002);
f. Erkenntnisse zur Optimierung der Aufgabenerledigung.
3 …
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
SR 151.3
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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