Zivilstandsverordnung
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Change 1
Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen: a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung; b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen; c. Feststellungen der Vaterschaft; d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern; e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter; f. Familiennamensänderungen; fbis. Anpassungen der Namensschreibweise aufgrund von Anträgen nach Artikel 99f; g. Vornamensänderungen; h. Geschlechtsänderungen. 2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen: a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f; b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994; c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002. 3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen: a. Aufhebungen der Verschollenerklärung; b. Widerrufe von Todesfeststellungen. 4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend: a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist; b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist; c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist. 5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht. 6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt. 7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
Art. 98 Randanmerkungen und Löschungen
1 Im Geburtsregister sind von Amtes wegen als Randanmerkung einzutragen: a. Kindesanerkennungen sowie deren Aufhebung; b. Adoptionen sowie deren Aufhebung; ausserdem ist bei einer Adoption die ursprüngliche Eintragung durch ein Deckblatt zu ersetzen; letzteres ist bei der Aufhebung zu entfernen; c. Feststellungen der Vaterschaft; d. nachträgliche Eheschliessungen der Eltern; e. Aufhebungen des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter; f. Familiennamensänderungen; fbis. Anpassungen der Namensschreibweise aufgrund von Anträgen nach Artikel 99f; g. Vornamensänderungen; h. Geschlechtsänderungen. 2 Im Geburtsregister sind auf Antrag als Randanmerkung einzutragen: a. Familiennamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum Inkrafttreten von Absatz 1 Buchstabe f; b. Vornamensänderungen vom 1. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1994; c. Geschlechtsänderungen vor dem 1. Januar 2002. 3 Im Todesregister sind unter gleichzeitiger Löschung der Eintragung als Randanmerkung einzutragen: a. Aufhebungen der Verschollenerklärung; b. Widerrufe von Todesfeststellungen. 4 Anlässlich der Beurkundung der folgenden Zivilstandsereignisse im Personenstandsregister sind im Familienregister zu löschen die Eintragung betreffend: a. das Kind im Blatt des rechtlichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis zu ihm aufgehoben worden ist; b. das Kind im Blatt der leiblichen Mutter und des leiblichen Vaters, wenn das Kindesverhältnis durch Adoption erloschen ist; c. die Einbürgerung einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn sie nichtig erklärt worden ist. 5 Die Löschungen nach Absatz 4 werden begründet; dadurch ungültig gewordene Blätter werden gelöscht. 6 Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt meldet die Zivilstandsereignisse und Zivilstandstatsachen nach den Absätzen 1–4 dem für die Nachführung der in Papierform geführten Zivilstandsregister zuständigen Zivilstandsamt. 7 Die Zivilstandsregister, die als Archivgut gelten (Art. 6a Abs. 3), werden nicht nachgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3061). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Juni 2024, in Kraft seit 11. Nov. 2024 (AS 2024 335). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2016 3925).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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