Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 110 Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen
(Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG)
1 Das ZIVI führt eine Datenbank zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.
2 Die Datenbank enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von:
a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen;
b. anerkannten Einsatzbetrieben;
c. Kursleiterinnen und Kursleitern.
3 Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere:
a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Einsatz insgesamt;
b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern;
c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen des ZIVI;
d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums;
e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durchgeführten Ausbildungskursen.
4 Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten:
a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs;
b. die innerhalb des ZIVI für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
5 Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Your change, as a redline
Art. 110 Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen
(Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG)
1 Das ZIVI führt eine Datenbank zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.
2 Die Datenbank enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von:
a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen;
b. anerkannten Einsatzbetrieben;
c. Kursleiterinnen und Kursleitern.
3 Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere:
a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Einsatz insgesamt;
b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern;
c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen des ZIVI;
d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums;
e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durchgeführten Ausbildungskursen.
4 Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten:
a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs;
b. die innerhalb des ZIVI für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
5 Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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