Propose a change

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 110a Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement

(Art. 15a und 79 ZDG) 1 Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die: a. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind. 2 In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst: a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung; b. berufliche Funktion; c. akademischer Titel; d. militärischer Grad; e. politisches Mandat; f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion; g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems; h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt; i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene; j. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse; k. Telefonnummern; l. Adressen der elektronischen Kommunikation; m. Korrespondenzsprache; n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG; o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente; p. Angaben zu den erfolgten Kontakten; q. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle. 3 Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

Your change, as a redline

Art. 110a Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement

(Art. 15a und 79 ZDG) 1 Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die: a. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen; b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind. 2 In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst: a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung; b. berufliche Funktion; c. akademischer Titel; d. militärischer Grad; e. politisches Mandat; f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion; g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems; h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt; i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene; j. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse; k. Telefonnummern; l. Adressen der elektronischen Kommunikation; m. Korrespondenzsprache; n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG; o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente; p. Angaben zu den erfolgten Kontakten; q. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle. 3 Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6687).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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