Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person
(Art. 4a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt;
b. die Anreise unzumutbar ist.
2 Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.
3 Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.
4 Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
5 Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
6 Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.
7 Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
Your change, as a redline
Art. 12a Pflichten der zivildienstleistenden Person
(Art. 4a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG)
1 Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt;
b. die Anreise unzumutbar ist.
2 Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.
3 Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.
4 Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
5 Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
6 Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.
7 Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.