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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

(Art. 8 Abs. 1 ZDG) 1 Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. 2 … 3 Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. 4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert: a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5 b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4 c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3 d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2 e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1 5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert. 6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

Your change, as a redline

Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

(Art. 8 Abs. 1 ZDG) 1 Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. 2 … 3 Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung. 4 Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert: a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5 b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4 c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3 d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2 e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1 5 Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert. 6 Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 151).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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