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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe. 2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind; c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen. 3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind; b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient. 4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

Your change, as a redline

Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe

(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG) 1 Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe. 2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen: a. gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts; b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind; c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen. 3 Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen: a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind; b. von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen; c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder d. deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient. 4 Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 (AS 1998 2519). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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