Propose a change

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen

(Art. 4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG) 1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können. 2 Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere: a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner; b. die Eltern; c. die Grosseltern; d. die Geschwister; e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht. 3 Auf den Einsatz Einfluss nehmen können: a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen; b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Your change, as a redline

Art. 4a Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen

(Art. 4a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG) 1 Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können. 2 Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere: a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner; b. die Eltern; c. die Grosseltern; d. die Geschwister; e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht. 3 Auf den Einsatz Einfluss nehmen können: a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen; b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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