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Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
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Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes

(Art. 47 ZDG) 1 Das ZIVI kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und das ZIVI an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von: a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung». 2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn beim ZIVI ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben: a. einen vollständigen Projektbeschrieb; b. ein Budget; c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. 3 Das ZIVI unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden des ZIVI die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. 4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden. 5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind. 6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage. 7 Der Einsatzbetrieb erstattet dem ZIVI regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Your change, as a redline

Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes

(Art. 47 ZDG) 1 Das ZIVI kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und das ZIVI an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von: a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten; b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung». 2 Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn beim ZIVI ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben: a. einen vollständigen Projektbeschrieb; b. ein Budget; c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden; d. den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind; e. einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt. 3 Das ZIVI unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden des ZIVI die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes. 4 Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden. 5 Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind. 6 Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage. 7 Der Einsatzbetrieb erstattet dem ZIVI regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 5215). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 (AS 2003 5215).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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