Art. 1 vom Justizgericht erlassen am 2. Januar 2025
Anwendbares Recht 1 Die Verordnung über die Gebühren und Barauslagen in öffentlich-rechtlichen Verfahren vor dem Obergericht3) gilt für die Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung von Entscheiden sowie für den Ersatz der Barauslagen vor dem Justizgericht sinngemäss. 1) BR 110.100 2) BR 370.100 3) BR 370.110 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 370.140 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 02.01.2025 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2025-004 370.140 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 02.01.2025 01.01.2025 Erstfassung 2025-004