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23 provisions
Art. 1
Zweck2)
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder
kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch
internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte
Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere:
a. Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
b. Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter
sowie einer unparteiischen Vergabe;
c. Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
d. wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2
Vorbehalt anderer Vereinbarungen3)
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
a. unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung
des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre
Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
1) Vom Landrat genehmigt am 13. Januar 2005.
2) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
3) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
2 420.12
b. Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3
Durchführung4)
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2 ...5)
Art. 4
Interkantonales Organ6)
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a. Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
b. Erlass von Vergaberichtlinien;
c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte;
cbis. Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von
Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese
Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese
Dienstleistungen in demselben geographischen Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
d. ...
e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und
Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der
Vereinbarung;
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen;
h. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten
ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der
Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
5) Titel aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
6) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
3 420.12
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen
und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
Art. 5 ...7)
3 Anwendungsbereich
Art. 5bis
Abgrenzung8)
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalen
Verträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert.
Art. 6
Auftragsarten9)
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in
den Staatsverträgen definierten Aufträge, insbesondere:
a. Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten;
b. Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch
Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
c. Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen.
Art. 7
Schwellenwerte10)
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis Die Schwellenwerte im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich sind im
Anhang 2 aufgeführt.
2 Werden für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamtwert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den
Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20
Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen
mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten
Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
7) Aufgehoben durch Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
8) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
9) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
10) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
4 420.12
Art. 8
Auftraggeberin und Auftraggeber11)
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung:
a. Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf
kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen
oder industriellen Tätigkeiten;
b. ...
c. Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den
Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur
Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben;
d. weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträgen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies:
a. andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben, an denen mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss
Absatz 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame
Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der
Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Absatz 1
und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit.
Art. 9
Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht12)
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
a. in einem beteiligten Kanton;
b. b.in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen verpflichtet ist.
c. ...
11) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
12) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
5 420.12
Art. 10
Ausnahmen13)
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und
Strafanstalten;
b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
c. Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen
Organisation vergeben werden;
e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur
von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach
den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet
sind;
b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen
dies erfordert; oder
c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4 Verfahren
Art. 11
Allgemeine Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
b. wirksamer Wettbewerb;
c. Verzicht auf Abgebotsrunden;
d. Beachtung der Ausstandsregeln;
e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
f. Gleichbehandlung von Frau und Mann;
g. Vertraulichkeit von Informationen.
13) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
6 420.12
Art. 12
Verfahrensarten14)
1 Es werden folgenden Verfahrensarten unterschieden:
a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber
den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und
Anbieter ein Angebot einreichen können;
b. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in der Ausschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen
und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient
abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb
gewährleistet sein;
bbis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung
direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder
der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen;
c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt.
2 ...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im
Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die
Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf
einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen.
Art. 12bis
Wahl der Verfahren15)
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden.
2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den
Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen
Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die
Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
14) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
15) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
7 420.12
Art. 13
Kantonale Ausführungsbestimmungen16)
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
a. die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte;
b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der
Angebote
d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und
Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen
sind;
f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich
günstigste Angebot gewährleisten;
g. den Zuschlag durch Verfügung;
h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe;
j. die Archivierung.
Art. 14
Vertragsschluss17)
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag
nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5 Rechtsschutz
Art. 15
Beschwerderecht und Frist18)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet
endgültig.
1 bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten:
a. die Ausschreibung des Auftrags;
16) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
17) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
18) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
8 420.12
b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in
eine ständige Liste gemäss Artikel 13 Buchstabe e;
c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren;
d. der Ausschluss aus dem Verfahren;
e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung
der Verfügungen einzureichen.
2 bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16
Beschwerdegründe
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens;
b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17
Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet
erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder
des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden
Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten
und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit
nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung
hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den
Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist,
wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
9 420.12
Art. 18
Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die
Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden
oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als
begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig
ist.
6 Überwachung
Art. 19
Kontrollen und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und
nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die
Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen
vor.
7 Schlussbestimmungen
Art. 20
Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs
Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt
dem Bund mitteilt.
Art. 21
Inkrafttreten19)
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind20), durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere
Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 199421).
19) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 14. März 2001.
20) Bis 28. Oktober 2005 noch nicht beigetreten: Glarus, Appenzell Innerrhoden und Genf.
21) GS 33.1074
10 420.12
Art. 22
Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen,
die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
11 420.12
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.03.2001 01.01.2003 Erlass Erstfassung GS 35.0714
12 420.12
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.03.2001 01.01.2003 Erstfassung GS 35.0714
Anhang zu 420.12, Stand 01.01.20061
Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber/in Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Kantone 9'575'000
(5'000'000)
383'000
(200'000)
383'000
(200'000)
Behörden und öffentliche
Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation
9'575'000
(5'000'000)
766'000
(400'000)
766'000
(400'000)
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende
Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber/in Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauarbeiten
(Gesamtwert)
Lieferungen Dienstleistungen
Gemeinden / Bezirke 9'575'000
(6'000'000)
383'000
(240'000)
383'000
(240'000)
Private Unternehmen mit
ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den
Sektoren Wasser, Energie
und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen)
9'575'000
(6'000'000)
766'000
(480'000)
766'000
(480'000)
Anhang zu 420.12, Stand 01.01.20062
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung
8'000'000
(5'000'000)
640'000
(400'000)
640'000
(400'000)
Öffentliche sowie aufgrund
eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige
private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation
8'000'000
(5'000'000)
960'000
(600'000)
960'000
(600'000)
Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht
erfassten Bereich
Verfahrensarten Lieferungen
(Auftragswert CHF)
Dienstleistungen
(Auftragswert CHF)
Bauarbeiten
(Auftragswert CHF)
Baunebengewerbe
Bauhauptgewerbe
Freihändige
Vergabe
unter 100'000 unter 150'000 unter 150'000 unter 300'000
Einladungsverfahren
unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter 500'000
offenes / selektives Verfahren
ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000