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Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika

Confederation · 0.451.1 · treaty

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Contents: 84 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Ziel
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
  5. Art. 5 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind
  6. Art. 6 Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
  7. Art. 7 Vorrang für Afrika
  8. Art. 8 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
  9. Art. 9 Grundlegende Vorgehensweise
  10. Art. 10 Nationale Aktionsprogramme
  11. Art. 11 Subregionale und regionale Aktionsprogramme
  12. Art. 12 Internationale Zusammenarbeit
  13. Art. 13 Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
  14. Art. 14 Koordinierung bei der Ausarbeitung und Durchführung von Aktionsprogrammen
  15. Art. 15 Anlagen über die regionale Durchführung
  16. Art. 16 Sammlung, Auswertung und Austausch von Informationen
  17. Art. 17 Forschung und Entwicklung
  18. Art. 18 Weitergabe, Erwerb, Anpassung und Entwicklung von Technologien
  19. Art. 19 Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewusstsein
  20. Art. 20 Finanzielle Mittel
  21. Art. 21 Finanzierungsmechanismen
  22. Art. 22 Konferenz der Vertragsparteien
  23. Art. 23 Ständiges Sekretariat
  24. Art. 24 Ausschuss für Wissenschaft und Technologie
  25. Art. 25 Vernetzung von Institutionen und Stellen
  26. Art. 26 Weiterleitung von Informationen
  27. Art. 27 Massnahmen zur Lösung von Fragen der Durchführung des Übereinkommens
  28. Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten
  29. Art. 29 Status der Anlagen
  30. Art. 30 Änderungen des Übereinkommens
  31. Art. 31 Beschlussfassung über Anlagen und Änderung von Anlagen
  32. Art. 32 Stimmrecht
  33. Art. 33 Unterzeichnung
  34. Art. 34 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
  35. Art. 35 Vorläufige Regelungen
  36. Art. 36 Inkrafttreten
  37. Art. 37 Vorbehalte
  38. Art. 38 Rücktritt
  39. Art. 39 Verwahrer
  40. Art. 40 Verbindliche Wortlaute
  41. Art. 1 Geltungsbereich
  42. Art. 2 Zweck
  43. Art. 3 Besondere Bedingungen der Region Afrika
  44. Art. 4 Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind
  45. Art. 5 Zusagen und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind
  46. Art. 6 Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
  47. Art. 7 Zeitplan für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen
  48. Art. 8 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
  49. Art. 9 Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme sowie Festlegung von Durchführungs- und Bewertungsmassstäben
  50. Art. 10 Organisatorischer Rahmen subregionaler Aktionsprogramme
  51. Art. 11 Inhalt und Ausarbeitung subregionaler Aktionsprogramme
  52. Art. 12 Organisatorischer Rahmen des regionalen Aktionsprogramms
  53. Art. 13 Inhalt des regionalen Aktionsprogramms
  54. Art. 14 Finanzielle Mittel
  55. Art. 15 Finanzierungsmechanismen
  56. Art. 16 Technische Unterstützung und Zusammenarbeit
  57. Art. 17 Weitergabe, Erwerb und Anpassung umweltverträglicher Technologien sowie Zugang zu solchen Technologien
  58. Art. 18 Koordinierung und Partnerschaftsübereinkünfte
  59. Art. 19 Folgeregelungen
  60. Art. 1 Zweck
  61. Art. 2 Besondere Bedingungen der Region Asien
  62. Art. 3 Rahmen für nationale Aktionsprogramme
  63. Art. 4 Nationale Aktionsprogramme
  64. Art. 5 Subregionale und gemeinsame Aktionsprogramme
  65. Art. 6 Regionale Tätigkeiten
  66. Art. 7 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
  67. Art. 8 Kooperations- und Koordinierungsmechanismen
  68. Art. 1 Zweck
  69. Art. 2 Besondere Bedingungen der Region Lateinamerika und Karibik
  70. Art. 3 Aktionsprogramme
  71. Art. 4 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
  72. Art. 5 Technische, wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
  73. Art. 6 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismen
  74. Art. 7 Institutioneller Rahmen
  75. Art. 1 Zweck
  76. Art. 2 Besondere Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer
  77. Art. 3 Rahmen für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung
  78. Art. 4 Verpflichtung zur Ausarbeitung nationaler Aktionsprogramme und Zeitplan
  79. Art. 5 Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme
  80. Art. 6 Inhalt nationaler Aktionsprogramme
  81. Art. 7 Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme
  82. Art. 8 Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme
  83. Art. 9 Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung
  84. Art. 10 Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

84 provisions

Art. 7 Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme

1. Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten. 2. Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Ausserdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen. 3. Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig: a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten; b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen; c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.

Art. 8 Koordinierung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme

Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuss einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16–19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen,

Art. 9 Begrenzung des Anspruchs auf finanzielle Unterstützung

Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.

Art. 10 Koordinierung mit anderen Subregionen und Regionen

Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches, Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.

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