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Richtlinien für die Kulturförderung

Baar · 4.7-2 · communal act

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Zuständigkeiten
  3. Art. 3 Finanzkompetenzen
  4. Art. 4 Gesuche
  5. Art. 5 Ablauf
  6. Art. 6 Auflagen
  7. Art. 7 Bewilligte Jahresbeiträge
  8. Art. 8 Voraussetzungen
  9. Art. 9 Ausschlusskriterien
  10. Art. 10 Förderbeitragsarten
  11. Art. 11 Rechtsanspruch

11 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Richtlinien für die Kulturförderung regeln die Förderung von kulturellen Projekten sowie von Vereinen oder Institutionen aus dem Kulturbereich.

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Kulturschaffende, Vereine und Institutionen aus dem Kulturbereich oder beauftragte Personen initiieren kulturelle Projekte, Vorhaben und/oder Kunstwerke und setzen sie um. Sie können dabei von den entsprechenden Abteilungen der Gemeindeverwaltung unterstützt werden. 2 Die/der Kulturbeauftragte ist im Bereich Kulturförderung Geschäftsführerin bzw. Geschäftsführer der Kulturkommission. Sie/er ist insbesondere zuständig für: a) die administrative Prüfung der eingegangenen Gesuche b) die Aufbereitung der Gesuchsunterlagen für die Kulturkommission c) die Beurteilung der Umsetzung der Projekte (zusammen mit der Kulturkommission) d) die Budgetkontrolle der Projekte sowie der Kulturförderung im Allgemeinen 3 Die/der Kulturbeauftragte kann kulturelle Projekte initiieren. 4 Die Kulturkommission ist verantwortlich für Planung und Controlling der Kulturförderung. Sie ist insbesondere zuständig für: a) die qualitative Bewertung der Projekte b) die Abgabe von Empfehlungen für die Verteilung der jährlich bewilligten finanziellen Mittel c) die Einschätzung des Bezugs der Projekte zur Gemeinde Baar d) die Beurteilung der Umsetzung der Projekte (zusammen mit der/dem Kulturbeauftragten) 5 Die Kulturkommission kann kulturelle Projekte initiieren. 6 Der/die Abteilungsvorstehende Präsidiales / Kultur ist zuständig für: a) die Festlegung der Beitragshöhe. Je nach Höhe des Beitrages entscheidet er/sie definitiv über Annahme oder Ablehnung eines Projektes oder er/sie veranlasst eine Vorlage an den Gemeinderat bzw. an die Gemeindeversammlung 7 Die Gemeindeversammlung, die jeweils im Dezember über das Budget des kommenden Jahres entscheidet, ist zuständig für die jährlich bewilligten Mittel, die für das kulturelle Schaffen zur Verfügung stehen.

Art. 3 Finanzkompetenzen

1 Die Kulturkommission spricht zuhanden des/der Abteilungsvorstehenden Präsidiales / Kultur eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung eines Projektes sowie über die Beitragshöhe aus. Empfehlungen bis CHF 10'000.00 werden vom/von der Präsidierenden der Kulturkommission, von der/dem Kulturbeauftragten sowie vom Fachmitglied der Kulturkommission abgegeben. Über Beiträge ab CHF 10'000.00 spricht die gesamte Kulturkommission eine Empfehlung aus. Die Kulturkommission hat keine Entscheidungskompetenzen. 2 Der/die Abteilungsvorstehende Präsidiales / Kultur spricht im Rahmen seiner/ihrer Budgetkompetenz Beiträge bis CHF 50'000.00. Beiträge ab CHF 50'000.00 werden vom Gemeinderat gesprochen, über Beiträge ab CHF 200'000.00 entscheidet die Gemeindeversammlung.

Art. 4 Gesuche

1 Beiträge der Kulturförderung werden in der Regel mit Gesuchen beantragt. Ein Gesuch umfasst: a) Kontaktdaten des/der Projektverfassenden und falls nötig des/der Projektverantwortlichen b) Konzept bzw. kurze Beschreibung des Projektes c) Zeit- / Terminplan d) Budget mit detaillierten Angaben zu Einnahmen und Ausgaben e) Finanzierungsplan mit Eigenleistungen und Angaben zu den angefragten Institutionen oder Stiftungen f) Ortsangaben (bei Tourneen o.ä.)

Art. 5 Ablauf

1 Ein Gesuch durchläuft folgenden Ablauf, der mit den jeweils erwähnten Merkblättern (MB) organisiert ist: a) Eingang des Gesuchs: Gesuche für einmalige Beiträge sind zwei Monate im Voraus, Gesuche für jährlich wiederkehrende Beiträge im April des Vorjahres bei der/dem Kulturbeauftragten einzureichen (MB Gesuchseingabe für Kulturschaffende) b) Administrative Bearbeitung: Das Gesuch wird von der/dem Kulturbeauftragten administrativ bearbeitet (MB Gesuchsbearbeitung) und für die Beurteilung der Kulturkommission vorbereitet c) Beurteilung: Das Gesuch wird vom/von der Kulturkommissionspräsidierenden, von der/dem Kulturbeauftragten und vom entsprechenden Fachmitglied auf dem Zirkularweg beurteilt. Sie geben eine Empfehlung ab. Die restliche Kommission wird informiert (MB Beitragsberechnung bzw. MB Berechnung Vereinsbeitrag). Ab einer Beitragshöhe von über CHF 10'000.00 berät die Kulturkommission als Ganzes über das Gesuch und gibt eine Empfehlung ab d) Beschluss und Kommunikation: Die Kulturkommission wird über den Beschluss des/der Abteilungsvorstehenden Präsidiales / Kultur über die Beitragshöhe auf dem Zirkularweg oder an der Sitzung der Kulturkommission informiert. Die/der Kulturbeauftragte kommuniziert anschliessend den Beschluss an die Gesuchstellenden. Ab einer Beitragshöhe von über CHF 50'000.00 gilt der Beschluss des/der Abteilungsvorstehenden Präsidiales / Kultur als Vorschlag zuhanden des Gemeinderates beziehungsweise der Gemeindeversammlung. In diesem Fall bereitet der/die Kulturbeauftragte die entsprechende Vorlage an den Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung vor.

Art. 6 Auflagen

1 Beiträge werden mit folgenden Auflagen gesprochen: a) Erwähnung der Kulturförderung mit dem Logo «Baar macht Kultur» b) Einladung zum Anlass oder Zustellung von Belegexemplaren c) Zustellung der Abrechnung

Art. 7 Bewilligte Jahresbeiträge

1 Bewilligte jährliche Beiträge werden in der Regel stillschweigend verlängert. 2 Institutionen oder Vereine müssen bis spätestens Ende Juli des Kalenderjahres die Vereinsunterlagen an die Kulturbeauftragte/den Kulturbeauftragten senden (MB Auszahlung des Vereinsbeitrages).

Art. 8 Voraussetzungen

1 Es werden insbesondere die Kultursparten Bildende Kunst, Angewandte Kunst (Kunsthandwerk), Illustration, Literatur, Musik, Theater, Tanz, Performance, Film, Fotografie, Video, neue Medien sowie die Erforschung von Geschichte und Kultur der Gemeinde Baar gefördert. 2 Es wird qualifiziertes Kulturschaffen von Laien und professionellen Kulturschaffenden unterstützt. Die Projekte müssen einen Ortsbezug zu Baar aufweisen (von/für Baarerinnen und Baarer oder in Baar stattfinden). Die Gemeinde engagiert sich auch im Kulturbereich für die Nachwuchsförderung.

Art. 9 Ausschlusskriterien

1 Es werden keine Projekte unterstützt, die dem Tourismus oder der Wirtschaftsförderung dienen, reine Freizeitgestaltung, Sport oder Soziales betreffen oder keinen Ortsbezug zu Baar haben. 2 Auf Gesuche für bereits begonnene oder abgeschlossene Projekte wird in der Regel nicht mehr eingegangen.

Art. 10 Förderbeitragsarten

1 Die Kulturförderung unterscheidet zwischen folgenden Förderbeitragsarten: a) Beiträge an Kulturprojekte: Projekte, die in der Regel während mehreren Jahren laufen und mindestens eines der in der Projektstudie «Kulturelle Entwicklungsperspektiven für die Gemeinde Baar» vom 18. November 2009, Art. 5.2, definierten strategischen Ziele erfüllen, können finanziert oder mitfinanziert werden. Für gemeindeeigene Bauten können Kunstwettbewerbe ausgeschrieben werden (MB Kunst am Bau) b) einmalige Beiträge: Projekte wie CD-Produktionen, Konzerte, Ausstellungen, Buchpublikationen, Theaterproduktionen etc., die zeitlich eingrenzbar (bzw. einmalig) sind, können mit einem einmaligen Beitrag über den freien Kulturkredit unterstützt werden. Es werden auch Kunstankäufe finanziert c) Beiträge an Mietkosten der gemeindeeigenen Infrastruktur: Die Benutzung der gemeindeeigenen Infrastruktur für Kulturschaffende oder kulturelle Vereine wird unterstützt. Sie erfolgt über die Abteilung Liegenschaften / Sport der Einwohnergemeinde Baar und unterliegt ihren Regeln und Vorschriften d) Jährlich wiederkehrende Beiträge an kulturelle Vereine: Kulturelle Vereine, die ihren Sitz in Baar haben, können mit einem jährlich wiederkehrenden Beitrag gefördert werden. Die «Richtlinien über die Vereinsförderung im Kulturbereich» vom 7. März 2007 regeln die Förderung e) Jährlich wiederkehrende Beiträge an regionale Kulturinstitutionen: Kulturinstitutionen aus der Region, die nachweislich eine regionale Ausstrahlung haben sowie von Baarerinnen und Baarer mitgenutzt werden, können mit einem jährlich wiederkehrenden Beitrag gefördert werden f) Kleinkunstprogramm in der Rathus-Schüür: Baarer Kulturschaffenden kann im Rahmen des Kleinkunstprogramms der Rathus-Schüür eine (bezahlte) Auftrittsmöglichkeit angeboten werden. Zuständig für das Programm ist die Programmleiterin/der Programmleiter Rathus-Schüür

Art. 11 Rechtsanspruch

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer finanziellen oder anderweitigen Unterstützung in kulturellen Anliegen. Bei Streitigkeiten entscheidet der Gemeinderat letztinstanzlich.

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