Finanzhaushaltverordnung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
(Art. 19 FHG) 1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können. 2 Die Finanzplanung soll: a. mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein; b. die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen; c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können. 3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen: a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen; b. der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse; c. der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe; d. der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe; e. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften. 4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
Art. 4 Gegenstand und Ziele der Finanzplanung
(Art. 19 FHG) 1 Mit der Finanzplanung steuert der Bundesrat den mittelfristigen Finanzierungsbedarf und die Aufwände. Die Planung berücksichtigt die wirtschaftliche Entwicklung und zeigt auf, wie der Finanzierungsbedarf und die Aufwände aufgrund der voraussichtlichen Erträge gedeckt werden können. 2 Die Finanzplanung soll: a. mit der Planung der Aufgaben und Leistungen eng verbunden sein; b. die Voraussetzungen für schuldenbremsekonforme Voranschläge schaffen und den finanzpolitischen Vorgaben der Bundesversammlung Rechnung tragen; c. aufgrund einer Prioritätenordnung zeigen, wie die staatlichen Aufgaben finanziert werden können. 3 Sie berücksichtigt insbesondere die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen: a. der rechtskräftigen Erlasse, Finanzbeschlüsse und Zusicherungen; b. der von der Bundesversammlung angenommenen, noch nicht rechtskräftigen Erlasse; c. der vom Erstrat angenommenen Erlassentwürfe; d. der von einer parlamentarischen Kommission einem Rat unterbreiteten Erlassentwürfe; e. der vom Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung verabschiedeten Botschaften. 4 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Finanzplanung nur zu berücksichtigen, wenn sich ihre finanzielle Tragweite abschätzen lässt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it