Propose a change

Finanzhaushaltverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Legislaturfinanzplan

(Art. 19 FHG) 1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar: a. die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode; b. die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates; c. die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche. 2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben: a. zu den Zielen und Strategien; b. zum Finanzierungsbedarf; c. zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konsequenzen. 3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet. 4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturplanung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG). 5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). SR 171.10

Your change, as a redline

Art. 5 Legislaturfinanzplan

(Art. 19 FHG) 1 Der Legislaturfinanzplan stellt dar: a. die voraussichtliche finanzielle Entwicklung in der Legislaturperiode; b. die mittelfristige Finanzperspektive sowie die mittelfristigen steuer- und ausgabenpolitischen Prioritäten des Bundesrates; c. die langfristige Finanzperspektive sowie Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche. 2 Die Darstellung der finanziellen Entwicklung in der Legislaturperiode umfasst in jedem Aufgabenbereich insbesondere Angaben: a. zu den Zielen und Strategien; b. zum Finanzierungsbedarf; c. zu den Reformen der Legislaturplanung und zu deren finanziellen Konsequenzen. 3 Die Entwicklungsszenarien für bestimmte Aufgabenbereiche greifen mehrere Jahre über die Legislaturperiode hinaus und werden aufgrund der langfristigen Entwicklung der Finanzen aller drei Staatsebenen sowie der Sozialversicherungen erarbeitet. 4 Die Bundeskanzlei und die Eidgenössische Finanzverwaltung (Finanzverwaltung) sorgen gemeinsam für die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Legislaturplanung mit dem Legislaturfinanzplan (Art. 146 Abs. 4 ParlG). 5 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung mehrjährige und periodisch wiederkehrende Finanzbeschlüsse von erheblicher Tragweite in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der Verabschiedung der Botschaft über die Legislaturplanung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). SR 171.10

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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