Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin
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Change 1
§ 4 Inhalt der Prüfung
(1) Im Handlungsbereich "Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich der Plankostenrechnung, 2. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Entscheidungsunterstützung, 3. Kostenmanagement als systematische Kostenbeeinflussung beherrschen. (2) Im Handlungsbereich "Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. System der Planung als Instrument des Controlling verstehen, gestalten und organisieren, 2. Zielfindungsprozess unterstützen, 3. strategische Analyse- und Prognosemethoden anwenden, 4. Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, 5. strategisches und operatives Controlling gestalten, 6. Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstimmen. (3) Im Handlungsbereich "Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunterschiede gegenüber den International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen, 2. Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses. (4) Im Handlungsbereich "Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling kennen, 2. das Informationsumfeld des Controlling gestalten, 3. controllingspezifische Informations- und Kommunikationstechniken und -werkzeuge einsetzen, 4. Maßnahmen des Datenschutzes kennen. (5) Im Handlungsbereich "Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Organisations- und Prozessstrukturen analysieren, 2. Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und präsentieren, 3. Beraten betrieblicher Führungskräfte, 4. betriebliches Wissensmanagement organisieren. (6) Im Handlungsbereich "Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Führen und Organisieren von Teams, 2. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen.
§ 4 Inhalt der Prüfung
(1) Im Handlungsbereich "Kostenrechnung und Kostenmanagement" soll nachgewiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung für unterschiedliche Controllingziele einsetzen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, die relevanten Kosten- und Leistungsdaten für betriebliche Entscheidungen nutzbar machen sowie Entscheidungsprobleme und -spielräume verdeutlichen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Anwenden der Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung, einschließlich der Plankostenrechnung, 2. Anwenden der Kosten- und Leistungsrechnung als Instrument zur Entscheidungsunterstützung, 3. Kostenmanagement als systematische Kostenbeeinflussung beherrschen. (2) Im Handlungsbereich "Unternehmensplanung und Budgetierung" soll nachgewiesen werden, ein System der Unternehmensplanung und Budgetierung einrichten und ein vorhandenes System weiterentwickeln zu können. Es soll nachgewiesen werden, die jeweiligen Planungsansätze grundsätzlich und im konkreten Anwendungsfall unter Einsatz der entsprechenden Methoden und Instrumente entwickeln und mit den übrigen Teilplänen und der Unternehmensstrategie abstimmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. System der Planung als Instrument des Controlling verstehen, gestalten und organisieren, 2. Zielfindungsprozess unterstützen, 3. strategische Analyse- und Prognosemethoden anwenden, 4. Unterstützen bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien, 5. strategisches und operatives Controlling gestalten, 6. Teil- und Gesamtbudgets entwickeln und abstimmen. (3) Im Handlungsbereich "Jahresabschlussanalyse" soll nachgewiesen werden, Informationen des externen Rechnungswesens aufbereiten zu können mit dem Ziel, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Unternehmung zu bewerten. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze nach Handelsrecht sowie wesentliche Bewertungsunterschiede gegenüber den International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen, 2. Aufbereitung und Analyse des Jahresabschlusses. (4) Im Handlungsbereich "Berichtswesen und Informationsmanagement" soll nachgewiesen werden, Controllinginformationen beschaffen, systematisch aufbereiten, auswerten sowie entscheidungsorientierte Controllingberichte für unterschiedliche Managementebenen erstellen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. die Informationsversorgungsaufgabe des Controlling kennen, 2. das Informationsumfeld des Controlling gestalten, 3. controllingspezifische Informations- und Kommunikationstechniken und -werkzeuge einsetzen, 4. Maßnahmen des Datenschutzes kennen. (5) Im Handlungsbereich "Betriebswirtschaftliche Beratung" soll nachgewiesen werden, auf der Grundlage der Unternehmensziele sowie betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen das Management entscheidungsorientiert beraten zu können. Dabei soll nachgewiesen werden, geeignete Analyseinstrumente anwenden, Alternativvergleiche durchführen, Entscheidungsempfehlungen erstellen und überzeugend präsentieren zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Organisations- und Prozessstrukturen analysieren, 2. Entscheidungsempfehlungen im betriebs- und volkswirtschaftlichen Kontext entwickeln, formulieren und präsentieren, 3. Beraten betrieblicher Führungskräfte, 4. betriebliches Wissensmanagement organisieren. (6) Im Handlungsbereich "Führungsaufgaben und Moderation" soll nachgewiesen werden, fachliche Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Führen und Organisieren von Teams, 2. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanagement beherrschen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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