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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer

Aargau · 633.110 · intercantonal agreement

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1 provision

633.110 Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Uri betreffend Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuer Vom 4. Mai 1994/31. Mai 1994 Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierungsrat des Kantons Uri vereinbaren: 1. Der Kanton Aargau und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht. 2. Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die andern Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten; c) juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen der Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind. 3. Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen die materiellen oder formellen Voraussetzungen, auf welchen die gegenwärtige Gegenrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Veränderung erfahren. 4. Die beiden Kantone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurückzutreten. 5. Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unterzeichnung in Kraft. AGS Bd. 14 S. 642 633.110 Erbschafts- und Schenkungssteuer Aarau, den 4. Mai 1994 Regierungsrat Aargau Landammann: PFISTERER Staatsschreiber: i.V. MEIER Altdorf, den 31. Mai 1994 Regierungsrat Uri Landammann: ZIEGLER Kanzleidirektor: HUBER

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