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Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Protokoll

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 6 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Anlage 1

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6 provisions

Langtitel

Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage StF: BGBl. III Nr. 69/2014 (NR: GP XX RV 1634 AB 1818 S. 169. BR: AB 5955 S. 655.) *Belgien III 69/2014 *Dänemark III 69/2014 *Deutschland III 69/2014 *Finnland III 69/2014 *Frankreich III 69/2014 *Griechenland III 69/2014 *Irland III 69/2014 *Italien III 69/2014 *Luxemburg III 69/2014 *Niederlande III 69/2014 *Portugal III 69/2014 *San Marino III 69/2014 *Schweden III 69/2014 *Spanien III 69/2014 *Vereinigtes Königreich III 69/2014 SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, deren Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, einerseits, und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SAN MARINO andererseits, IN ANBETRACHT des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend “Abkommen” genannt, IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 beigetreten sind – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Die Notifikation gemäß Art. 3 des Protokolls wurde am 31. August 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2002 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2002 S. 53, veröffentlicht. GEMEINSAME ERKLÄRUNG Der Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino stellen fest, daß das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde und daß daher die Aushandlung eines Anpassungsprotokolls erforderlich war, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; dieses Anpassungsprotokoll ist am heutigen Tage unterzeichnet worden. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino es vorläufig oder endgültig ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anwenden, an dem sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik San Marino andererseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Der Rat und die Mitgliedstaaten treffen die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen. Der Nationalrat hat beschlossen: 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt. 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen

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Art. 1

Artikel 1 Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden Vertragsparteien des Abkommens.

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Art. 2

Artikel 2 Der finnische und der schwedische Wortlaut des Abkommens sind unter den gleichen Bedingungen wie der ursprüngliche Wortlaut verbindlich; sie sind diesem Protokoll beigefügt.

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Art. 3

Artikel 3 Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien den Abschluß der entsprechenden Verfahren notifiziert haben.

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Art. 4

Artikel 4 Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. GESCHEHEN zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.

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Anlage 1

SCHLUSSAKTE Die Bevollmächtigten DES KÖNIGREICHS BELGIEN, DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DES KÖNIGREICHS SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLANDS, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK FINNLAND, DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend “Mitgliedstaaten” genannt, und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT einerseits und der Bevollmächtigte der REPUBLIK SAN MARINO, nachstehend “San Marino” genannt, andererseits, die in Brüssel am 30/10/97 zur Unterzeichnung des Protokolls zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union zusammengetreten sind, haben das genannte Protokoll angenommen. Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Bevollmächtigte von San Marino haben ferner die dieser Schlußakte beigefügte Gemeinsame Erklärung angenommen. GESCHEHEN zu Brüssel am dreißigsten Oktober neunzehnhundertsiebenundneunzig.

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